Aktuelles

Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft

§ 802 l ZPO / BGH, Beschluss vom 24.3.2022 – I ZB 55/21 –

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802 l III 1 ZPO die nach § 802 l I 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.
2. Maßstab für die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfasst, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft.

Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft2023-02-21T10:23:00+00:00

Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung an den Gläubiger ist nicht mehr erforderlich

§ 753a, § 815 ZPO / AG Burg, Beschluss vom 31.5.2021 – 36 M 905/22 –

Nach Einführung der gesetzlichen Vorschrift zur Versicherung einer Vollmacht durch als ausreichend vertrauenswürdig angesehene Bevollmächtigte ist auch die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung von Zahlungen der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubigervertreter nicht mehr erforderlich.

Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung an den Gläubiger ist nicht mehr erforderlich2023-02-21T10:19:09+00:00

Geldempfangsvollmacht im Original

§ 79 Abs. 2, § 130d, § 753a  ZPO / AG Calw, Beschluss vom 5.7.2022 – 9 M 471/22 –

Der Gerichtsvollzieher kann die Vorlage einer (Geld-) Vollmachtsurkunde verlangen, soweit eingezogene Gelder an den Gläubigervertreter ausbezahlt werden können. Dies gilt auch im elektronischen Rechtsverkehr, da hier die Vollmacht bisher nur versichert oder eingescannt wurde..

Geldempfangsvollmacht im Original2023-02-21T10:10:07+00:00

Die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls unterliegt keiner Frist, § 802g ZPO

§ 802g ZPO / LG Osnabrück, Beschluss vom 11.8.2022 – 1 T 403/22

Für die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls gibt es keine zeitliche Befristung nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Soweit der Gläubiger dem Schuldner durch Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht stellen wird, kann jedoch Verwirkung des Antrags eintreten.

Die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls unterliegt keiner Frist, § 802g ZPO2023-02-21T10:00:22+00:00

Newsletter 02/2022

+++Vorsatzanfechtung im Insolvenzfall+++

Viele mussten bittere Erfahrungen sammeln, nachdem über das Vermögens des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht die geleisteten Zahlungen an und wollte das ganze Geld zurück. Hier hat das Oberlandesgericht Köln nun höhere Anforderungen an die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gestellt. Die bloße Tatsache, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, reicht nicht mehr aus, sondern der Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können, dies richtet sich nach dem ihn bekannten objektiven Umständen. Auch eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.

Die Rechtsprechung hebt damit die Messlatte für die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach Ablauf von drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erheblich an.

+++Eigentümergrundschuld in der Vermögensauskunft+++

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den Inhalt einer Vermögensauskunft durch den Schuldner nun dahingehend konkretisiert, dass nicht nur eine Grundschuld anzugebene ist, sondern auch, welche Ansprüche etwaig aus dem Sicherungs- oder einem Treuhandvertrag bestehen. Das tatsächliche Valutaverhältnis bei Fremdgrundschuldner muss (leider) jedoch nicht angegeben werden.

Newsletter 02/20222023-01-27T10:44:12+00:00

Newsletter 01/2022

+++Der Basiszinssatz bleibt unverändert+++

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz für 2022 neu berechnet und veröffentlicht. Er beträgt auch ab dem 01.01.2022 weiterhin – 0,88 %. Der Basiszinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Eine neue Berechnung erfolgt Mitte diesen Jahres und wird zum 01.07.2022 bekanntgegeben.

+++2022 wird alles neu+++

 Das neue Jahr hat mit zahlreichen Gesetzesänderungen und neuen Regelungen begonnen. Diese sind unter anderem folgende:

  • Verbraucher erhalten beim Kauf digitaler Produkte umfassende Gewährleistungsrechte
  • Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zum 15.03. einen Nachweis als Geimpft oder Genesen vorlegen
  • der steuerliche Grundfreibetrag steigt für 2022 um 204 EUR auf 9.948,00 EUR
  • der Mindestlohn wird stetig ansteigen und wurde bereits zum 01.01.2022 auf 9,82 EUR angehoben
  • Auszubildende erhalten eine Mindestvergütung, die im dritten Ausbildungsjahr auf 790,00 EUR gestiegen ist
  • die Beweislastumkehr im Kaufrecht im Hinblick auf Mängel ist auf ein Jahr erhöht
  • Kündigung von Laufzeitverträgen bei automatischen Vertragsverlängerungen sind auf ein Jahr gekürzt

Alle diese Änderungen können sich auf Ihre Forderungen und deren Durchsetzbarkeit auswirken. Bleiben Sie aufmerksam.

Newsletter 01/20222023-01-27T10:44:48+00:00

Newsletter 05/2021

+++Die Pandemie und die Folgen für die Wirtschaft+++

Wieder einmal muss auch die Wirtschaft mit der Coronapandemie ringen. In diesen Zeiten ist es umso wichtiger, den eigenen Forderungsstand zu kennen und mit Augenmaß zu verfolgen. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor Forderungsausfällen. Fällige Forderungen sollten gerade jetzt schnell und ohne große Verweildauer geltend gemacht und durchgesetzt werden. Die Liquidität ist vor einem Lockdown am größten und muss aufrechterhalten bleiben.

+++1. Advent+++

Der erste Advent naht und das Jahr 2021 nähert sich dem 31.12.. Forderungen aus dem Jahre 2018 legen den Endspurt ein und begrüßen zum 01.01.2022 die Verjährung. Prüfen Sie ihre offenen Posten aus dem Jahre 2018.

Die Verjährungsuhr tickt. https://www.debitplus.de/verjaehrung

Newsletter 05/20212023-01-27T10:45:25+00:00

Newsletter 04/2021

+++ Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) +++

 Zum 01.10.2021 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetz geändert. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern ist nun ausdrücklich gesetzlich normiert. Der Vorteil für Gläubiger ist die Rechtssicherheit bei der Durchsetzung dieser Kosten gegenüber dem Schuldner. Verschiedene Rechtsauffassungen von Gerichten gehören damit der Vergangenheit an.

Die positiven Änderungen wirken sich auf die vorgerichtliche, gerichtliche und nachgerichtliche Inkassodienstleitung aus.

+++ Mahnwesen optimieren +++

 In unserer täglichen Arbeit fällt uns gehäuft auf, dass die Forderungen, welche zur Einziehung übergeben werden, oftmals schon eine lange Historie haben.  Dies erschwert den Forderungseinzug und führt zu einer unnötigen Erhöhung des Ausfallrisikos für die Gläubiger. Oftmals sind Schuldner verzogen und es müssen aufwendige Ermittlungen durchgeführt werden oder die Liquidität des Schuldners hat sich verschlechtert.

FAZIT: Übergeben Sie Forderung zeitnah nach ihrer Entstehung und Fälligkeit zur Einziehung an ein Inkassounternehmen. Ein Forderungsverlust kann dadurch verhindert werden.

+++ Verjährung +++

Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam, dass die Verjährungsuhr tickt https://www.debitplus.de/verjaehrung/ .

Alle Forderungen, die einer regelmäßigen Verjährung unterliegen und im Jahr 2018 entstanden sind, werden zum 31.12.2021 verjähren. Gerne unterstützen wir Sie mit geeigneten Maßnahmen dem Forderungsverlust entgegenzuwirken.

Newsletter 04/20212023-01-27T10:45:52+00:00

Newsletter 03/2021

+++ Verjährung +++

 Kennen Sie das, die Zeit vergeht wie im Flug!

Genauso so geht es Ihren Forderungen. Sie unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung tritt ohne Zutun der Parteien ein und verhindert anschließend die Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Zum Beispiel Verjähren Ansprüche aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Arztbehandlungen, welche im Jahr 2018 entstanden sind, zum 31.12.2021 verjähren.

Wann genau die Verjährung für Ihre Ansprüche eintritt, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Wir haben auf unserer Webseite https://www.debitplus.de/verjaehrung/ Beispiele ausgezeigt, die Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen soll.

Die Verjährungsuhr läuft.

Newsletter 03/20212023-01-27T10:46:22+00:00

Registrierte Inkassounternehmen können Mietherabsetzungsverlangen aussprechen

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF / BGH Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21

Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen.

Registrierte Inkassounternehmen können Mietherabsetzungsverlangen aussprechen2022-05-09T11:26:38+00:00
Nach oben