Verjährungsfristen

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6-monatige Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. § 548 BGB

3-jährige Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 195 BGB

10-jährige Verjährung

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. § 196 BGB

30-jährige Verjährung

In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen
  2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 BGB sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
  6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung

Soweit Ansprüche nach c bis e künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. § 197 BGB

Hinweis: es handelt sich um eine Auszugsweise, nicht abschließende und keine rechtsverbindliche Information