Ratenzahlungsvereinbarung mit Patienten: Was ab dem 20. November drinstehen muss
„Zahlen Sie den Eigenanteil einfach in sechs Monatsraten, ohne Zinsen.“ Dieser Satz fällt in Zahnarztpraxen, bei Kieferorthopäden, in der ästhetischen Medizin und bei Privatrechnungen täglich. Er ist patientenfreundlich, unkompliziert und bisher rechtlich weitgehend unproblematisch.
Ab dem 20. November 2026 ändert sich das.
Ratenzahlungsvereinbarung mit Patienten: Was ab dem 20. November drinstehen muss
„Zahlen Sie den Eigenanteil einfach in sechs Monatsraten, ohne Zinsen.“ Dieser Satz fällt in Zahnarztpraxen, bei Kieferorthopäden, in der ästhetischen Medizin und bei Privatrechnungen täglich. Er ist patientenfreundlich, unkompliziert und bisher rechtlich weitgehend unproblematisch.
Ab dem 20. November 2026 ändert sich das.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ab dem 20.11.2026 fallen auch unentgeltliche Finanzierungshilfen unter das Verbraucherkreditrecht, also auch zinslose Raten.
- Ausgenommen bleibt ein kostenloses Zahlungsziel von höchstens 50 Tagen, das die Praxis selbst gewährt, sowie die unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung.
- Wer Raten schon bei Behandlungsbeginn vereinbart oder länger als 50 Tage Zeit gibt, braucht eine Vereinbarung in Textform mit den gesetzlichen Pflichtangaben, auch den Zinssatz von 0 %.
- Vor Abschluss ist die Kreditwürdigkeit des Patienten zu prüfen. Gesundheitsdaten dürfen dabei keine Rolle spielen.
- Fehlen Angaben oder die Widerrufsbelehrung, kann der Patient noch bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen.
- Vereinbarungen, die vor dem 20.11.2026 geschlossen werden, richten sich grundsätzlich nach altem Recht.
Mit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) kommt es für das Verbraucherkreditrecht nicht mehr darauf an, ob eine Finanzierung etwas kostet. Auch die zinslose Ratenzahlung kann dann ein Verbraucherkredit sein, mit Pflichtangaben, Kreditwürdigkeitsprüfung und Widerrufsrecht.
Unseren Überblicksbeitrag zu den neuen Verbraucherkreditregeln ergänzen wir hier gezielt für Arzt- und Zahnarztpraxen: Wann wird aus einer Ratenzahlung ein Kredit, was muss in die Vereinbarung und was passiert, wenn etwas fehlt?
Was sich am 20. November 2026 ändert
Bisher galt eine einfache Faustregel: Kostet die Ratenzahlung nichts, ist sie kein Verbraucherkredit. Das Verbraucherkreditrecht knüpfte an entgeltliche Finanzierungen an. Zinslose Raten beim Händler, beim Handwerker oder in der Praxis liefen außerhalb dieses Regimes.
Die neue Richtlinie beendet diese Unterscheidung. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 139). Ab dem 20. November sind dann auch unentgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfen grundsätzlich erfasst. Zugleich entfällt die bisherige Bagatellgrenze von 200 Euro: Auch Kleinbeträge fallen dann unter das Verbraucherkreditrecht.
Für Praxen bedeutet das: Wer Patienten eine Ratenzahlung anbietet, handelt aus Sicht des Gesetzes unter Umständen wie ein Kreditgeber.
Wann eine Ratenzahlung zum Kredit wird und wann nicht
Entscheidend ist, wann und zu welchen Bedingungen die Zahlung aufgeschoben wird. Das Gesetz nimmt in § 506 Abs. 1 BGB n. F. mehrere Konstellationen ausdrücklich aus. Für den Praxisalltag lassen sich die typischen Fälle so einordnen:
| Situation in der Praxis | Gilt als Verbraucherkredit ab 20.11.? | Warum |
|---|---|---|
| Rechnung mit Zahlungsziel bis 50 Tage, kostenlos, von der Praxis selbst gewährt, Zahlung in einer Summe | Nein | Ausnahme für kurze, unentgeltliche Zahlungsfristen des Leistungserbringers selbst (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F.) |
| Zahlungsziel über 50 Tage, z. B. „zahlbar innerhalb von drei Monaten“ | In der Regel ja | Die 50-Tage-Ausnahme greift nicht mehr; unentgeltlicher Zahlungsaufschub |
| Ratenzahlung wird vor oder bei Behandlungsbeginn vereinbart, z. B. Implantat oder KFO-Eigenanteil in 12 Raten, 0 % Zinsen | Ja | Unentgeltliche Finanzierungshilfe, Teilzahlung von Anfang an Teil der Vereinbarung |
| Patient kann eine bereits gestellte Rechnung nicht zahlen, Praxis stundet ohne Zinsen und Gebühren | Grundsätzlich nein | Unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB n. F.) |
| Wie zuvor, aber mit Zinsen, Ratenzuschlag oder Bearbeitungsgebühr | Prüfen | Die Stundung ist dann nicht mehr unentgeltlich; die Ausnahme kann entfallen |
| Finanzierung über einen externen Anbieter (Patientenfinanzierung, Factoring mit Ratenmodell) |
Ja, beim Anbieter | Kreditgeber ist der Dritte; die Praxis sollte prüfen, ob ihr Partner die neuen Pflichten erfüllt |
Die wichtigste Grenze verläuft also zwischen der geplanten Ratenzahlung, die von Anfang an Teil des Behandlungsangebots ist, und der nachträglichen, kostenlosen Stundung, wenn ein Patient in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Die erste ist künftig ein Verbraucherkredit, die zweite in der Regel nicht.
In der Praxis verschwimmt diese Grenze schnell. Wird die Ratenzahlung schon beim Heil- und Kostenplan „in Aussicht gestellt“ und erst nach der Rechnung formal vereinbart, spricht viel dafür, dass es sich nicht um eine nachträgliche Stundung handelt. Dokumentieren Sie deshalb, wann und auf wessen Initiative eine Ratenzahlung zustande kam.
Diese Pflichtangaben gehören in die Vereinbarung
Fällt die Ratenzahlung unter das neue Recht, muss die Vereinbarung in Textform geschlossen werden. Eine E-Mail oder ein PDF genügt, ein Handschlag am Empfang nicht. Der Patient muss eindeutig erklären, dass er die Ratenzahlung will. Vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig.
Vor Vertragsschluss sind dem Patienten die gesetzlich vorgesehenen Informationen rechtzeitig und verständlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu übermitteln (Art. 247 EGBGB). Für eine typische Teilzahlungsvereinbarung in der Praxis heißt das insbesondere:
- Vertragsparteien: Name und Anschrift der Praxis und des Patienten
- Art der Finanzierung: z. B. Teilzahlungsvereinbarung über den Eigenanteil der Behandlung
- Barzahlungspreis: der Rechnungsbetrag bei sofortiger Zahlung
- Teilzahlungspreis: der Gesamtbetrag aller Raten, auch wenn er mit dem Barzahlungspreis identisch ist
- Raten: Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
- Sollzinssatz und effektiver Jahreszins: ausdrücklich angegeben, auch wenn beide 0 % betragen
- Laufzeit der Vereinbarung
- Folgen von Zahlungsverzug: Verzugszinssatz, Mahnkosten und die Voraussetzungen einer Gesamtfälligstellung
- Widerrufsrecht: Frist, Adressat, Form und Folgen des Widerrufs
- Recht auf vorzeitige Rückzahlung
Unser Tipp: Arbeiten Sie mit einer einheitlichen Vorlage, die Ihr Praxisverwaltungssystem automatisch befüllt. Individuell formulierte Ratenvereinbarungen sind die häufigste Quelle für fehlende Angaben.
Kreditwürdigkeitsprüfung beim Patienten: Wie das aussehen kann
Neu und für viele Praxen ungewohnt: Vor Abschluss einer Ratenvereinbarung, die unter das neue Recht fällt, muss die Kreditwürdigkeit des Patienten geprüft werden (§ 505a BGB). Der Maßstab wird strenger: Es muss wahrscheinlich sein, dass der Patient seine Raten vertragsgemäß zahlen kann.
Das bedeutet nicht, dass jede Praxis zur Bank werden muss. Die Prüfung sollte aber verhältnismäßig, nachvollziehbar und dokumentiert sein. Ein praxistauglicher Ablauf kann so aussehen:
- Selbstauskunft des Patienten: Einkommen, regelmäßige Ausgaben, bestehende Ratenverpflichtungen.
- Plausibilitätsprüfung: Passt die Monatsrate zu den Angaben? Bei höheren Beträgen Einkommensnachweis anfordern.
- Bonitätsauskunft ab einer festgelegten Wertgrenze, zum Beispiel über die SCHUFA oder eine andere Auskunftei. Voraussetzung sind eine datenschutzrechtlich saubere Grundlage und eine vorherige Information des Patienten.
- Dokumentation von Ergebnis und Entscheidung in der Patientenakte bzw. im Abrechnungssystem.
- Klare Alternative bei negativem Ergebnis: Behandlung in Abschnitten, Anzahlung oder Verweis auf einen externen Finanzierungspartner.
Wichtig: Gesundheitsdaten gehören nicht in die Bonitätsprüfung. Die Richtlinie schließt besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu denen Gesundheitsdaten zählen, ausdrücklich aus. Diagnose, Behandlungsverlauf oder Prognose dürfen die Entscheidung über die Ratenzahlung also nicht beeinflussen. Für Praxen, die diese Daten ständig vor sich haben, ist das eine echte Organisationsfrage: Wer entscheidet über die Ratenzahlung, und auf welcher Grundlage?
Das unterschätzte Risiko: Widerruf bis zu ein Jahr später
Ist die Vereinbarung ein Verbraucherkredit, hat der Patient ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn er alle Pflichtangaben und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat.
Fehlt etwas, bleibt der Widerruf möglich. Anders als früher nicht mehr unbegrenzt, sondern nach neuem Recht bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b Abs. 2 BGB n. F.). Das ist zwar ein Ende des „ewigen Widerrufsrechts“, für eine Praxis aber immer noch lang genug, um erhebliche Probleme zu schaffen.
Ein Beispiel: Eine Patientin vereinbart im Dezember eine zinslose Ratenzahlung über 4.800 Euro für ihre Implantatversorgung, zwölf Raten à 400 Euro. Im Sommer gerät sie in Zahlungsschwierigkeiten, die Raten bleiben aus, die Praxis mahnt. Die Patientin lässt die Vereinbarung prüfen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses fehlt, die Widerrufsbelehrung ist unvollständig. Sie widerruft.
Statt einer klaren Ratenforderung mit Kündigungsmöglichkeit steht die Praxis dann vor einer Rückabwicklung. Die vereinbarten Konditionen entfallen, Einwände werden vorgebracht, das Beitreibungsverfahren wird aufwendiger und die Liquidität bleibt länger offen.
Genau das ist der Grund, warum „0 % Zinsen“ kein Freifahrtschein ist: Die Sanktion greift nicht über den Zins, sondern über den Widerruf.
Auch der Mahnprozess ändert sich
Für das Forderungsmanagement hat die Einordnung als Verbraucherkredit eine weitere Folge. Bleibt ein Patient mit Raten im Rückstand, kann die Praxis die Vereinbarung nicht einfach bei der ersten ausgebliebenen Rate insgesamt fällig stellen. Für eine Gesamtfälligstellung gelten die strengen Voraussetzungen des Verbraucherkreditrechts (§ 498 BGB): ein Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in einer gesetzlich bestimmten Mindesthöhe, eine erfolglose Zahlungsfrist von zwei Wochen und die Androhung der Gesamtfälligstellung.
Zusätzlich sollen Kreditgeber Verbraucher, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, künftig frühzeitig auf Schuldnerberatungsangebote hinweisen und vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Nachsicht üben. Ihr Mahnprozess für Ratenvereinbarungen sollte diese Schritte abbilden, bevor die Forderung an einen Inkassodienstleister übergeben wird.
Was Praxen jetzt tun sollten
- Bestandsaufnahme: Welche Zahlungsziele, Ratenmodelle und Finanzierungspartner nutzt die Praxis heute?
- Zahlungsziele prüfen: Standardfristen auf höchstens 50 Tage begrenzen, wenn keine Kreditvereinbarung gewollt ist
- Ratenzahlungen trennen: geplante Teilzahlung bei Behandlungsbeginn vs. nachträgliche, kostenlose Stundung
- Vorlage erstellen: Teilzahlungsvereinbarung mit allen Pflichtangaben und Widerrufsbelehrung, rechtlich geprüft
- Bonitätsprüfung festlegen: Ablauf, Wertgrenzen, Zuständigkeit, Dokumentation, ohne Gesundheitsdaten
- Team schulen: Der Empfang darf keine Ratenzahlung „auf Zuruf“ zusagen
- Mahnprozess anpassen: Gesamtfälligstellung und Schuldnerberatungshinweis in den Ablauf aufnehmen
- Stichtag nutzen: Vereinbarungen, die vor dem 20.11.2026 geschlossen werden, richten sich grundsätzlich nach altem Recht
Häufige Fragen
Fazit
Die zinslose Ratenzahlung bleibt ein gutes Instrument, um Patienten eine notwendige Behandlung zu ermöglichen. Ab dem 20. November 2026 braucht sie aber eine saubere Grundlage: klare Abgrenzung, vollständige Vereinbarung, dokumentierte Bonitätsprüfung. Wer das jetzt aufsetzt, schützt nicht nur seine Patienten, sondern vor allem seine eigene Liquidität.
Sie möchten Ihre Ratenvereinbarungen und Ihren Mahnprozess auf das neue Recht umstellen? Oder offene Patientenforderungen professionell und patientenfreundlich betreuen lassen? Sprechen Sie uns an.
