Forderungen aus 2023: Warum Ihre Mahnung die Verjährung zum 31.12.2026 nicht stoppt

Die Rechnung ist gestellt, zweimal gemahnt, der Kunde hat nicht reagiert. Die Forderung ist berechtigt, nachweisbar und offen. Und trotzdem kann sie am 1. Januar praktisch wertlos sein.

Denn zum Jahreswechsel verjähren alle Forderungen, die im Jahr 2023 entstanden und fällig geworden sind. Der Schuldner muss dann nur noch die Einrede der Verjährung erheben, und die Forderung ist gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.

Kalender mit dem 31. Dezember und orangefarbenem Textmarker als Symbol für Fristen im Forderungsmanagement zum Jahresende.

Forderungen aus 2023: Warum Ihre Mahnung die Verjährung zum 31.12.2026 nicht stoppt

Die Rechnung ist gestellt, zweimal gemahnt, der Kunde hat nicht reagiert. Die Forderung ist berechtigt, nachweisbar und offen. Und trotzdem kann sie am 1. Januar praktisch wertlos sein.

Denn zum Jahreswechsel verjähren alle Forderungen, die im Jahr 2023 entstanden und fällig geworden sind. Der Schuldner muss dann nur noch die Einrede der Verjährung erheben, und die Forderung ist gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Forderungen aus 2023 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2026 (§§ 195, 199 BGB).
  • Mahnungen, Zahlungserinnerungen und Inkassoschreiben hemmen die Verjährung nicht.
  • Nur bestimmte rechtliche Maßnahmen halten die Verjährung auf, etwa ein Mahnbescheid oder eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner (§§ 203 ff. BGB).
  • Jede dieser Maßnahmen hat formale Fallstricke. Fehler fallen oft erst auf, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.
  • Bei Arzt- und Zahnarztrechnungen beginnt die Frist erst mit einer ordnungsgemäßen Rechnung, maßgeblich ist also das Rechnungsdatum.
  • Aus dem Mahnbescheid kann ein Vollstreckungsbescheid werden, ein Titel, der 30 Jahre gilt.

Viele Gläubiger verlassen sich in dieser Situation auf ihre Mahnungen. Das ist ein teurer Irrtum: Eine Mahnung hält die Verjährung nicht auf. Dafür braucht es andere Maßnahmen, und die müssen bis zum 31. Dezember greifen.

Dieser Beitrag zeigt, welche Forderungen betroffen sind, welche Maßnahmen die Verjährung wirklich aufhalten und warum jetzt der richtige Zeitpunkt zum Handeln ist.

Welche Forderungen am 31.12.2026 verjähren

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt aber nicht am Tag der Rechnung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Schuldner und Anspruch Kenntnis hatte (§ 199 Abs. 1 BGB).

Deshalb verjähren Forderungen nicht über das Jahr verteilt, sondern gesammelt zum Jahresende:

Rechnung fällig im … Fristbeginn Verjährung mit Ablauf des …
15. Februar 2023 31.12.2023 31.12.2026
20. Dezember 2023 31.12.2023 31.12.2026
10. Januar 2024 31.12.2024 31.12.2027

Die Rechnung vom Februar 2023 und die vom Dezember 2023 verjähren also am selben Tag.

Besonderheit bei Arzt- und Zahnarztrechnungen: Honorare nach GOÄ und GOZ werden erst fällig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt wurde, die den gebührenrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 12 GOÄ, § 10 GOZ). Wurde eine Behandlung aus 2022 erst 2023 abgerechnet, verjährt die Forderung ebenfalls Ende 2026. Umgekehrt kann eine formal fehlerhafte Rechnung dazu führen, dass die Forderung noch gar nicht fällig ist.

Warum eine Mahnung die Verjährung nicht aufhält

Die Mahnung ist wichtig. Sie setzt den Schuldner in Verzug, begründet Verzugszinsen und dokumentiert, dass Sie Ihre Forderung verfolgen. Auf die Verjährung hat sie aber keinen Einfluss. Das gilt für die freundliche Zahlungserinnerung ebenso wie für die dritte Mahnung, das Anwaltsschreiben oder das Inkassoschreiben.

Das Gesetz kennt nur bestimmte Tatbestände, die die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen:

Maßnahme Wirkung Rechtsgrundlage
Mahnung, Zahlungserinnerung, Inkassoschreiben keine –
Zustellung eines Mahnbescheids Hemmung § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Erhebung einer Klage Hemmung § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Ernsthafte Verhandlungen über die Forderung Hemmung, solange verhandelt wird § 203 BGB
Anerkenntnis des Schuldners, z. B. Teilzahlung, Abschlagszahlung, Bitte um Ratenzahlung Neubeginn der Frist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Hemmung bedeutet: Die Frist läuft während des Verfahrens nicht weiter. Sie endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Ein Neubeginn dagegen setzt die volle Frist wieder in Gang.

Wie Hemmung und Neubeginn im Einzelnen funktionieren, erklären wir in unserem Grundlagenbeitrag zu Verjährungsfristen. Für Forderungen aus 2023 zählt vor allem eines: Bis zum 31.12.2026 muss eine dieser Maßnahmen greifen.

Was jetzt zu tun ist

Offene Forderungen aus 2023 identifizieren

Filtern Sie in Ihrer Buchhaltung oder Ihrem Abrechnungssystem alle offenen Forderungen mit Fälligkeit im Jahr 2023. Prüfen Sie für jede: Gab es seitdem eine Teilzahlung, ein schriftliches Anerkenntnis oder laufende Verhandlungen? Dann kann die Frist anders laufen. Alle übrigen haben dieselbe Deadline: 31.12.2026. Diese Liste ist die Grundlage für alles Weitere.

Nicht jede Forderung muss vor Gericht

Gerade das Anerkenntnis wird oft unterschätzt: Schon eine Teilzahlung, eine Abschlagszahlung oder die Bitte um Ratenzahlung lässt die Verjährungsfrist vollständig neu beginnen. Genau hier setzt professionelles Inkasso an. Durch die gezielte Ansprache des Schuldners entstehen häufig Zahlungsvereinbarungen, ganz ohne Gericht. Wo das nicht gelingt, bleibt das gerichtliche Mahnverfahren der sichere Weg.

Formale Anforderungen nicht unterschätzen

Ob Zahlungsvereinbarung oder Mahnbescheid: Die Wirkung auf die Verjährung tritt nur ein, wenn die formalen Voraussetzungen stimmen. Vereinbarungen müssen nachweisbar dokumentiert sein. Ein Mahnbescheid muss die Forderung eindeutig bezeichnen und den Schuldner tatsächlich erreichen. Die Rechtsprechung ist hier streng, und Fehler fallen oft erst auf, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.

So sichern wir Ihre Forderungen aus 2023

Sie müssen weder Anträge ausfüllen noch Fristen selbst berechnen. So läuft die Zusammenarbeit:

  • Offene Posten übergeben: Sie senden uns Ihre Liste der Forderungen aus 2023, am besten mit den Rechnungen.
  • Fristen prüfen: Wir prüfen jede Forderung auf ihren Verjährungsstand, bei Praxen auch, ob die Rechnung nach GOÄ oder GOZ die Fälligkeit überhaupt ausgelöst hat.
  • Schuldner ansprechen: Wir ermitteln aktuelle Anschriften und nehmen Kontakt auf, mit dem Ziel einer Zahlung oder einer verbindlichen Vereinbarung.
  • Mahnverfahren einleiten: Kommt keine Lösung zustande, beantragen wir den Mahnbescheid. Als Inkassodienstleister ist der Erlass bei uns nicht von einer vorherigen Einzahlung der Gerichtskosten abhängig, es geht also keine Zeit verloren.
  • Bis zum Titel begleiten: Wir führen das Verfahren bis zum Vollstreckungsbescheid, damit die Hemmung nicht ungenutzt ausläuft.

Fazit

Die Verjährung zum Jahresende ist kein Formalproblem, sondern bares Geld. Mahnungen dokumentieren Ihren Anspruch, sichern ihn aber nicht. Wer Forderungen aus 2023 noch offen hat, sollte jetzt handeln: Rund um die Feiertage sind die Mahngerichte stark ausgelastet und Schuldner schwer erreichbar, und auch eine Zahlungsvereinbarung kommt nicht über Nacht zustande. Je früher Sie uns Ihre offenen Posten übergeben, desto mehr Spielraum bleibt.

Sie haben offene Forderungen aus 2023 und sind unsicher, ob sie noch zu retten sind? Wir prüfen Ihre Fristen, sprechen Ihre Schuldner an und übernehmen bei Bedarf das gerichtliche Mahnverfahren für Sie. Sprechen Sie uns an.