Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft
§ 802 l ZPO / BGH, Beschluss vom 24.3.2022 – I ZB 55/21 –
1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802 l III 1 ZPO die nach § 802 l I 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.
2. Maßstab für die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfasst, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft.
Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung an den Gläubiger ist nicht mehr erforderlich
§ 753a, § 815 ZPO / AG Burg, Beschluss vom 31.5.2021 – 36 M 905/22 –
Nach Einführung der gesetzlichen Vorschrift zur Versicherung einer Vollmacht durch als ausreichend vertrauenswürdig angesehene Bevollmächtigte ist auch die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung von Zahlungen der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubigervertreter nicht mehr erforderlich.
Geldempfangsvollmacht im Original
§ 79 Abs. 2, § 130d, § 753a ZPO / AG Calw, Beschluss vom 5.7.2022 – 9 M 471/22 –
Der Gerichtsvollzieher kann die Vorlage einer (Geld-) Vollmachtsurkunde verlangen, soweit eingezogene Gelder an den Gläubigervertreter ausbezahlt werden können. Dies gilt auch im elektronischen Rechtsverkehr, da hier die Vollmacht bisher nur versichert oder eingescannt wurde..
Die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls unterliegt keiner Frist, § 802g ZPO
§ 802g ZPO / LG Osnabrück, Beschluss vom 11.8.2022 – 1 T 403/22
Für die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls gibt es keine zeitliche Befristung nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Soweit der Gläubiger dem Schuldner durch Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht stellen wird, kann jedoch Verwirkung des Antrags eintreten.
Registrierte Inkassounternehmen können Mietherabsetzungsverlangen aussprechen
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF / BGH Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21
Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen.
Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus
§§ 753a , 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO / AG Lübeck Beschluss vom 02.03.2022 – 51b M 5/22
Der neue § 753a ZPO macht durch die ordnungsgemäße Versicherung seiner Bevollmächtigung die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht obsolet. Der Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO braucht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch zu versichern, sodass es eines Nachweises der Vollmacht in diesen Fällen nicht mehr bedarf. Hintergrund ist die Vereinfachung des Verfahrens (BT-Drs 19/20348, S. 72).