Inkassoreport2020-01-03T15:40:58+00:00

Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung

Die seit 2012 bzw. 2015 existierenden Formulare für die Zwangsvollstreckung wurden durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2022 umfassend überarbeitet. Die Formulare sind verbindlich. Die bislang geltenden Formulare dürfen noch bis zum 30. November 2023 verwendet werden.
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Das BMJ hat am 03.08.2023 einen Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV-AendVO) auf den Weg gebracht.
Der Referentenentwurf betrifft die Formulare für die Beauftragung von Gerichtsvollziehern, für die Beantragung von richterlichen Durchsuchungsanordnungen und von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie für die beizufügenden Forderungsaufstellungen.

„… Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung
wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1. Juni 2024 gestellt werden,
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der
Fassung vom 16. Dezember 2022 für solche Aufträge bestimmt sind. …“

„… Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach
§ 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem 1.
Juni 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die
durch diese Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2022 für solche Anträge
bestimmt sind. …“

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Drittschuldner muss vorrangige Forderungen konkret beziffern

§ 840 ZPO

Der Drittschuldner ist nach § 840 ZPO zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet. Die Erklärung umfasst unter anderem die bestehenden Ansprüche. Hierbei muss der Drittschuldner die genauen Summen von Vorpfändungen oder vorrangigen Rechten sowie gegebenenfalls geleistete Teilzahlungen angeben. VE Vollstreckung effektiv 06/2023

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überhöhter Kostenvorschuss des Gerichtsvollziehers

§ 4 GVKostG Amtsgericht Haldensleben vom 20.03.2023- 6 M 1934/22 –

Der Auftraggeber ist nach § 4 Abs. 1 GVKostG verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu zahlen, der die voraussichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung deckt. Maßgeblich ist die Einschätzung des Gerichtsvollziehers, dem dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Es sind jedoch nur Kosten vorschusspflichtig, die dem Kostenschuldner auch tatsächlich auferlegt werden können. Entscheidend ist hierfür der erteilte Vollstreckungsauftrag.

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keine Geldempfangsvollmacht im Original

§§ 753a, 79 ZPO / BGH Beschluss vom 05.07.2023  – VII ZB 35/21 –

Nach §  753a Satz 1 ZPO haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.

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Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft

§ 802 l ZPO / BGH, Beschluss vom 24.3.2022 – I ZB 55/21 –

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802 l III 1 ZPO die nach § 802 l I 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.
2. Maßstab für die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfasst, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft.

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Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung an den Gläubiger ist nicht mehr erforderlich

§ 753a, § 815 ZPO / AG Burg, Beschluss vom 31.5.2021 – 36 M 905/22 –

Nach Einführung der gesetzlichen Vorschrift zur Versicherung einer Vollmacht durch als ausreichend vertrauenswürdig angesehene Bevollmächtigte ist auch die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung von Zahlungen der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubigervertreter nicht mehr erforderlich.

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