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Newsletter 02/2023

+++ Der Basiszinssatz und sein Höhenflug +++

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben den Basiszinssatz und hat zum 01.07.2023 den aktuellen Stand auf 3,12% angepasst. Der Basiszinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Er verändert sich das nächste Mal zum 01.01.2024. Der in Verzug befindliche Schuldner muss nun tiefer in die Taschen greifen.

+++ mehr Netto für den Schuldner +++

Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 01.07.2023 hat die Pfändungsfreigrenze für den ledigen Schuldner von monatlich € 1.330,16 auf € 1.402,28 angepasst. Weiterhin wurde der pfändungsfreie Betrag bei einem Pfändungsschutzkonto seit dem 01.07.2023 von monatlich € 1.340,00 auf € 1.410,00 angehoben. Die erhöhten Freigrenzen werden für den Forderungseinzug keine wesentlichen Nachteile bringen, weil am 26.06.2023 die Mindestlohnkommission den Mindestlohn zum 01.01.2024 auf € 12,41 und zum 01.01.2025 auf € 12,82 angepasst hat. Die Vollstreckung von Forderungen bleibt damit weiterhin attraktiv.

Newsletter 02/20232023-08-09T10:36:18+00:00

Newsletter 01/2023

+++ Der Basiszinssatz kommt aus dem Tal +++

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz für 2023 neu berechnet und veröffentlicht. Er beträgt ab dem 01.01.2023 statt bisher – 0,88 % nun einen positiven Satz von 1,62 %. Der Basiszinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Die Verzugszinsen für Verbrauchergeschäfte entstehen nun in Höhe von mithin 6,62 % und bei Handelsgeschäften in Höhe von mithin 10,62 %. Eine weitere Steigerung wird erwartet.

+++ Vollstreckungskosten nach Forderungsabtretung +++

Im Falle der Forderungsabtretung stellt sich die Frage, muss der Schuldner auch die Kosten tragen, die nach Abtretung und vor Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel entstanden sind und umfasst die Abtretung automatisch alle bisher entstandenen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Antwort lautet nein; notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung liegen vor, wenn Sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt der Vornahme zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die Rechtsnachfolgeklausel muss also erteilt sein und der Schuldner muss in einer angemessenen Frist keine Zahlung geleistet haben. Beschreibt die Forderungsabtretung nicht ausdrücklich, dass auch angefallene Nebenforderungen, insbesondere Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, abgetreten werden sollen, bleiben sie beim ursprünglichen Gläubiger, bis dieser auch diese Forderungen ausdrücklich abtritt.

Newsletter 01/20232023-02-21T10:33:33+00:00

Newsletter 08/2022

+++ 3. Advent und die Verjährung naht +++

Der dritte Advent liegt unmittelbar vor uns und das Jahr 2022 nähert sich dem 31.12.2022. Forderungen aus dem Jahre 2019 legen zum Endspurt an und begrüßen zum 01.01.2023 die Verjährung. Prüfen Sie ihre offenen Posten aus dem Jahre 2019. Ab dem 01.01.2023 unterliegen diese Forderungen der Einrede der Verjährung.

Die Verjährungsuhr tickt. https://www.debitplus.de/verjaehrung

+++ die Bundesregierung füllt die Kassen +++

– die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass das Kindergeld zum 1.1.23 für das erste bis dritte Kind auf insgesamt 237 EUR pro Kind erhöht wird. Ab dem vierten Kind werden 250 EUR monatlich ausgezahlt.

– das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs ist in Kraft getreten. Hierdurch erhalten nun auch Rentner und Pensionäre eine Einmalzahlung im Dezember 2022 von 300 EUR.

– basierend auf dem geschätzten Gas- und Fernwärmeverbrauch für ein Jahr bezahlt jeder einen monatlichen Abschlag an seinen Gasversorger, um die zu erwartenden Kosten für den Gasverbrauch zu decken. Dieser monatliche Abschlag wird im Dezember 2022 komplett vom Staat übernommen.

Newsletter 08/20222023-01-27T10:55:15+00:00

Newsletter 06/2022

+++ Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht +++

Mittlerweile erhalten alle Personen eine Entlastung in Form von Geld, Übernahme von Abschlagszahlungen oder die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags. Die Entlastungen umfassen beispielsweise einen 100-Euro-Bonus pro Kind sowie den Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich für Kinder in der Grundsicherung, eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, einen höheren Arbeitnehmerpauschbetrag in der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro, Heizkostenzuschüsse, Anhebung der Fernpendlerpauschale um 3 Cent und die Entfristung, vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen und Verbesserung der Home-Office Pauschale. Weitere Maßnahmen befinden sich in der Umsetzung und der Planung.

Diese Entwicklung führt daher auch zur verbesserten Liquidität der Schuldner, weshalb die Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Forderungen mit Augenmaß geprüft werden muss. Der vorübergehende Liquiditätszuschuss kann auch zur erfolgreichen Zahlung Ihrer offenen Forderungen führen.

Nutzen Sie diese Situation zur Neubewertung Ihrer Außenstände.

 +++ Verzugszinsen kommen aus der Talfahrt raus +++

Die Europäische Zentralbank hat sich noch einmal zu einem großen Zinsschritt durchgerungen. Die Notenbank hebt die Leitzinsen um 0,75 Prozentpunkte an. Der eigentliche Leitzins, der Hauptrefinanzierungssatz, steigt damit auf 2 Prozent.

Die Höhe des Basiszinssatzes, also die Grundlage der Verzugszinsen, ist flexibel, bemisst sich aber an der Höhe der Leitzinsen, die durch die EZB festgelegt werden. Steigen diese an, so erhöht sich auch der Basiszinssatz. Verändert werden die Zinsen dabei immer zum 01.01. und 01.07. eines Jahres. Dabei liegt der Basiszinssatz zwar generell unterhalb des Werts der Leitzinsen, aber deren Erhöhung hebt den Basiszinssatz an. Ab 01.01.2023 wird deshalb die Erhöhung der Verzugszinsen prognostiziert.

Newsletter 06/20222023-01-27T10:53:56+00:00

Newsletter 05/2022

+++ 6,19% weniger Pfändungsvolumen +++

Seit dem 01.07.2022 hat sich der unpfändbare Grundbetrag von monatlich EUR 1.252,64 auf monatliche EUR 1.330,16 erhöht. Das gepfändete Arbeitseinkommen genießt sogar bei keiner unterhaltsberechtigten Person einen Pfändungsschutz bis EUR 1.339,99. Ob die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze durch die Anhebung des Mindestlohns kompensiert wird, dass wird die Zukunft zeigen.

+++ der August 2022 +

Eine weitere Umsetzung der EU-Richtlinie für zur Änderung von Arbeitsverträgen, die ab dem 01. August 2022 geschlossen werden. Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen wird angepasst. Der Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 1 NachwG erweitert sich um nachfolgende Punkte:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts. Die Angaben sind jeweils getrennt unter Nennung der Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung zu dokumentieren.
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung und gegebenenfalls die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer.
Newsletter 05/20222023-01-27T10:52:42+00:00

Newsletter 04/2022

+++ Inkassokosten bleiben unverändert +++

Aus allen Kanälen dröhnt es mantraartig; „…wir erhöhen die Preise…“, „…unsere Kosten werden angepasst…“, „…wir reichen die Mehrkosten nur weiter…“.

Hier etwas erfreuliches, die Inkassokosten der debitplus GmbH bleiben stabil.

 Die Preisentwicklungen spüren wir im privaten und beruflichen Alltag. Die Spitze ist noch nicht erreicht und teilweise wissen wir noch gar nicht, welche neuen Kosten auf uns zukommen.

Aus diesem Grund möchten wir Sie heute besonders für Ihr Mahnwesen und die aktive Beitreibung sensibilisieren. Ihr Unternehmen wir zukünftig mehr Ausgaben stemmen müssen, als bisher eingeplant wurden. Das bedarf Ihrer besonderen Aufmerksamkeit. Möglichweise mussten auch Sie Ihre Preisgestaltung anpassen und werden dadurch höhere Umsätze feststellen. Die Freunde hält nicht lange an, weil die gestiegenen Preise auch Sie treffen werden. Die Preiserhöhungen sind noch nicht vollständig bei Ihren Kunden angekommen, aber sie werden es ganz bestimmt bald tun. Können dann Ihre Kunden den Zahlungsverpflichtungen vollständig und pünktlich noch nachkommen? Wird Ihre Rechnung fristgerecht berücksichtigt?

Diese Fragen können wir Ihnen nicht beantworten. Wir können Ihnen aus unseren Erfahrungen nur empfehlen, das Mahnwesen und die Zahlungsfristen zu überprüfen, unnötige Fristen zu streichen und konsequent Ihre Forderungen zu verfolgen. Wir helfen Ihnen dabei.

Denken Sie daran, eine Forderung ist im Zweifel sofort fällig, der Verzug tritt aber erst nach Ablauf von vertraglich vereinbarten Fristen oder einer Mahnung ein. Für Verbraucher gibt es hierbei besondere Vorschriften, nämlich dann, wenn keine Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde. Bei allen anderen tritt Verzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Verbraucher hingegen müssen auf die Rechtsfolgen des Verzuges gesondert hingewiesen werden. Dieser Hinweis umfasst ebenso die Übernahme der Kosten zur Rechtsverfolgung.

+++ was kommt noch? +++

verkürzte Kündigungsfrist für Verbraucherverträge, neue Transparenzpflichten für Online-Marktplätze, verbraucherfreundlichere Gewährleistungsregelungen, geänderter Verjährungsbeginn

Newsletter 04/20222023-01-27T11:24:02+00:00

Newsletter 03/2022

+++Automatisierte Mahngebühr ist unzulässig+++

Die Rechtsprechung des Landgerichts (LG Hamburg Urteil vom 26.01.2021, Az.: 406 HKO 118/20) und Oberlandesgerichts Hamburg haben erneut darauf hingewiesen, dass eine automatisierte Mahngebühr unzulässig ist. Im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher wurde die Erhebung einer pauschalen Mahngebühr von EUR 10,00 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Mahnkosten irreführend und unlauter wären. Das Gesetz beziffert keine Gebühren, ebenso wurde im konkreten Fall keine Mahngebühr in der streitgegenständlichen Höhe vereinbart.

Mahngebühren sollten daher in der vertraglichen Grundlage konkret vereinbart sein oder sich nach einem tatsächlichen Aufwand berechnen (lassen). Im Streitfall müsste der Aufwand nachgewiesen werden. Der Aufwand kann daher nur das Porto, das Material und den entstandenen Aufwand umfassen.

+++ Identitätsdiebstahl +++

Der BGH hat zum zweiten Mal dahingehend über das Thema Identitätsdiebstahl entschieden, dass ein Irrtum der Identität ausschließlich der Gläubiger zuzurechnen ist.

Was ist eigentlich ein Identitätsdiebstahl?

Er entsteht durch eine Personenverwechslung. Sie müssen bereits bei der Erfassung der Kundendaten besonders sensibel bei der Plausibilitätsprüfung vorgehen. Ist Ihr Kunde eine natürliche Person, muss dieser auch vollständige Namens- und Adressdaten angeben. Wichtig ist, dass auch der Vorname und die Hausnummer erfasst werden. Es reicht nicht aus, wenn „M.“ anstelle von „Max“ als Vorname aufgenommen wird.

Dies ist nur ein Beispiel für die Ursache von Identitätsverwechslungen bei der Erfassung von Kunden. Aus unserer täglichen Praxis sind uns zahlreiche weitere Möglichkeiten für solche Fehler bekannt. Beachten Sie daher, dass Sie für diese Fehler haften und sich gegebenenfalls Schadensersatzforderungen aussetzen. Kosten, die aus einem Identitätsdiebstahl entstehen, verbleiben dann ausschließlich bei Ihnen.

Newsletter 03/20222023-01-27T10:43:15+00:00

Newsletter 02/2022

+++Vorsatzanfechtung im Insolvenzfall+++

Viele mussten bittere Erfahrungen sammeln, nachdem über das Vermögens des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht die geleisteten Zahlungen an und wollte das ganze Geld zurück. Hier hat das Oberlandesgericht Köln nun höhere Anforderungen an die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gestellt. Die bloße Tatsache, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, reicht nicht mehr aus, sondern der Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können, dies richtet sich nach dem ihn bekannten objektiven Umständen. Auch eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.

Die Rechtsprechung hebt damit die Messlatte für die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach Ablauf von drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erheblich an.

+++Eigentümergrundschuld in der Vermögensauskunft+++

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den Inhalt einer Vermögensauskunft durch den Schuldner nun dahingehend konkretisiert, dass nicht nur eine Grundschuld anzugebene ist, sondern auch, welche Ansprüche etwaig aus dem Sicherungs- oder einem Treuhandvertrag bestehen. Das tatsächliche Valutaverhältnis bei Fremdgrundschuldner muss (leider) jedoch nicht angegeben werden.

Newsletter 02/20222023-01-27T10:44:12+00:00

Newsletter 01/2022

+++Der Basiszinssatz bleibt unverändert+++

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz für 2022 neu berechnet und veröffentlicht. Er beträgt auch ab dem 01.01.2022 weiterhin – 0,88 %. Der Basiszinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Eine neue Berechnung erfolgt Mitte diesen Jahres und wird zum 01.07.2022 bekanntgegeben.

+++2022 wird alles neu+++

 Das neue Jahr hat mit zahlreichen Gesetzesänderungen und neuen Regelungen begonnen. Diese sind unter anderem folgende:

  • Verbraucher erhalten beim Kauf digitaler Produkte umfassende Gewährleistungsrechte
  • Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zum 15.03. einen Nachweis als Geimpft oder Genesen vorlegen
  • der steuerliche Grundfreibetrag steigt für 2022 um 204 EUR auf 9.948,00 EUR
  • der Mindestlohn wird stetig ansteigen und wurde bereits zum 01.01.2022 auf 9,82 EUR angehoben
  • Auszubildende erhalten eine Mindestvergütung, die im dritten Ausbildungsjahr auf 790,00 EUR gestiegen ist
  • die Beweislastumkehr im Kaufrecht im Hinblick auf Mängel ist auf ein Jahr erhöht
  • Kündigung von Laufzeitverträgen bei automatischen Vertragsverlängerungen sind auf ein Jahr gekürzt

Alle diese Änderungen können sich auf Ihre Forderungen und deren Durchsetzbarkeit auswirken. Bleiben Sie aufmerksam.

Newsletter 01/20222023-01-27T10:44:48+00:00

Newsletter 05/2021

+++Die Pandemie und die Folgen für die Wirtschaft+++

Wieder einmal muss auch die Wirtschaft mit der Coronapandemie ringen. In diesen Zeiten ist es umso wichtiger, den eigenen Forderungsstand zu kennen und mit Augenmaß zu verfolgen. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor Forderungsausfällen. Fällige Forderungen sollten gerade jetzt schnell und ohne große Verweildauer geltend gemacht und durchgesetzt werden. Die Liquidität ist vor einem Lockdown am größten und muss aufrechterhalten bleiben.

+++1. Advent+++

Der erste Advent naht und das Jahr 2021 nähert sich dem 31.12.. Forderungen aus dem Jahre 2018 legen den Endspurt ein und begrüßen zum 01.01.2022 die Verjährung. Prüfen Sie ihre offenen Posten aus dem Jahre 2018.

Die Verjährungsuhr tickt. https://www.debitplus.de/verjaehrung

Newsletter 05/20212023-01-27T10:45:25+00:00
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