Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung
Die seit 2012 bzw. 2015 existierenden Formulare für die Zwangsvollstreckung wurden durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2022 umfassend überarbeitet. Die Formulare sind verbindlich. Die bislang geltenden Formulare dürfen noch bis zum 30. November 2023 verwendet werden.
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Das BMJ hat am 03.08.2023 einen Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV-AendVO) auf den Weg gebracht.
Der Referentenentwurf betrifft die Formulare für die Beauftragung von Gerichtsvollziehern, für die Beantragung von richterlichen Durchsuchungsanordnungen und von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie für die beizufügenden Forderungsaufstellungen.
„… Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung
wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1. Juni 2024 gestellt werden,
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der
Fassung vom 16. Dezember 2022 für solche Aufträge bestimmt sind. …“
„… Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach
§ 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem 1.
Juni 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die
durch diese Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2022 für solche Anträge
bestimmt sind. …“