Zwangsvollstreckung

Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung

Die seit 2012 bzw. 2015 existierenden Formulare für die Zwangsvollstreckung wurden durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2022 umfassend überarbeitet. Die Formulare sind verbindlich. Die bislang geltenden Formulare dürfen noch bis zum 30. November 2023 verwendet werden.
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Das BMJ hat am 03.08.2023 einen Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV-AendVO) auf den Weg gebracht.
Der Referentenentwurf betrifft die Formulare für die Beauftragung von Gerichtsvollziehern, für die Beantragung von richterlichen Durchsuchungsanordnungen und von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie für die beizufügenden Forderungsaufstellungen.

„… Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung
wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1. Juni 2024 gestellt werden,
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der
Fassung vom 16. Dezember 2022 für solche Aufträge bestimmt sind. …“

„… Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach
§ 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem 1.
Juni 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die
durch diese Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2022 für solche Anträge
bestimmt sind. …“

Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung2023-09-28T10:21:54+00:00

Drittschuldner muss vorrangige Forderungen konkret beziffern

§ 840 ZPO

Der Drittschuldner ist nach § 840 ZPO zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet. Die Erklärung umfasst unter anderem die bestehenden Ansprüche. Hierbei muss der Drittschuldner die genauen Summen von Vorpfändungen oder vorrangigen Rechten sowie gegebenenfalls geleistete Teilzahlungen angeben. VE Vollstreckung effektiv 06/2023

Drittschuldner muss vorrangige Forderungen konkret beziffern2023-08-09T11:11:25+00:00

keine Geldempfangsvollmacht im Original

§§ 753a, 79 ZPO / BGH Beschluss vom 05.07.2023  – VII ZB 35/21 –

Nach §  753a Satz 1 ZPO haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.

keine Geldempfangsvollmacht im Original2023-08-09T10:28:29+00:00

Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft

§ 802 l ZPO / BGH, Beschluss vom 24.3.2022 – I ZB 55/21 –

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802 l III 1 ZPO die nach § 802 l I 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.
2. Maßstab für die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfasst, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft.

Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft2023-02-21T10:23:00+00:00

Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus

§§ 753a , 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO / AG Lübeck Beschluss vom 02.03.2022 – 51b M 5/22

Der neue § 753a ZPO macht durch die ordnungsgemäße Versicherung seiner Bevollmächtigung die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht obsolet. Der Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO braucht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch zu versichern, sodass es eines Nachweises der Vollmacht in diesen Fällen nicht mehr bedarf. Hintergrund ist die Vereinfachung des Verfahrens (BT-Drs 19/20348, S. 72).

Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus2022-05-09T11:02:32+00:00

Gebühr für Versuch der gütlichen Erledigung bei isoliertem Drittauskunftsantrag

ZPO § 802b, § 802l; GvKostG KV 207, KV 208 / AG Nettetal, Beschluss vom 16.7.2021 – 5 M 156/21

Bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften gegen einen Schuldner, gegen
den vom betreibenden Gläubiger noch kein Vermögenauskunftsverfahren betrieben wurde,
hat der Gerichtsvollzieher einen Versuch zur gütlichen Erledigung vorzunehmen, für den
auch eine Gebühr entsteht.

Gebühr für Versuch der gütlichen Erledigung bei isoliertem Drittauskunftsantrag2021-11-26T08:29:10+00:00

Keine Ablehnung eines vorläufigen Zahlungsverbots mit Drittschuldneraufforderung

ZPO § 766 Abs. 2, § 840, § 845; GVGA § 29 Abs. 2 / AG Hildesheim, Beschluss vom 10.08.2021 – 23d M 30847/21

1. Es ist dem Drittschuldner im Rahmen seiner Privatautonomie frei, nach eigenem
Dafürhalten zu entscheiden, ob er dem mit der Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1
ZPO verbundenen Ersuchen über die Abgabe einer Drittschuldnererklärung
nachkommt oder sich angesichts eines ihn möglicherweise treffenden
Bankgeheimnisses daran gehindert sieht.
2. Es ist nicht an dem Gerichtsvollzieher, dem Drittschuldner diese freie
Entscheidungsmöglichkeit durch Ablehnung der Zustellung abzunehmen.

Keine Ablehnung eines vorläufigen Zahlungsverbots mit Drittschuldneraufforderung2021-11-26T08:20:45+00:00

Notwendigkeit einer Originalunterschrift unter Vollstreckungsauftrag?

ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / (LG Freiburg, Beschluss vom 5.7.2021 – 9 T 26/21 –

1. Der Mangel einer Originalunterschrift unter einen Auftrag kann in jedem Fall durch
die Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift geheilt
werden.
2. Für eine Unterschrift unter den Gerichtsvollzieherauftrag als Formerfordernis besteht
keine Notwendigkeit.

Notwendigkeit einer Originalunterschrift unter Vollstreckungsauftrag?2021-11-26T08:16:14+00:00

Unterschriftserfordernis beim Formularauftrag?

ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / LG Heilbronn, Beschluss vom 11.8.2021 – Wo 1 T 34/21 –

Aus dem Formularzwang für den Gerichtsvollzieherauftrag folgt kein zwingendes
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unter den Auftrag.

Unterschriftserfordernis beim Formularauftrag?2021-11-26T08:14:24+00:00

elektronischer Zwangsvollstreckungsauftrag mit elektronischen Dokumenten

ZPO § 754a, § 130a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, ERVV § 4 Abs. 2 / LG Lübeck, Beschluss vom 14.07.2021 – 7 T 293/21 –

Werden der Zwangsvollstreckungsauftrag und Anlagen in einem einzigen
elektronischen Dokument zusammengefasst, welches elektronisch qualifiziert signiert und sodann
elektronisch übermittelt wird, so verstößt dies weder unmittelbar noch entsprechend gegen
das Verbot der Containersignatur aus § 4 Abs. 2 ERVV.

elektronischer Zwangsvollstreckungsauftrag mit elektronischen Dokumenten2021-11-26T08:04:44+00:00
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