Zwangsvollstreckung

Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft

§ 802 l ZPO / BGH, Beschluss vom 24.3.2022 – I ZB 55/21 –

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802 l III 1 ZPO die nach § 802 l I 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.
2. Maßstab für die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfasst, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft.

Auskunft zu Konten Dritter bei Drittauskunft2023-02-21T10:23:00+00:00

Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus

§§ 753a , 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO / AG Lübeck Beschluss vom 02.03.2022 – 51b M 5/22

Der neue § 753a ZPO macht durch die ordnungsgemäße Versicherung seiner Bevollmächtigung die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht obsolet. Der Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO braucht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch zu versichern, sodass es eines Nachweises der Vollmacht in diesen Fällen nicht mehr bedarf. Hintergrund ist die Vereinfachung des Verfahrens (BT-Drs 19/20348, S. 72).

Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus2022-05-09T11:02:32+00:00

Gebühr für Versuch der gütlichen Erledigung bei isoliertem Drittauskunftsantrag

ZPO § 802b, § 802l; GvKostG KV 207, KV 208 / AG Nettetal, Beschluss vom 16.7.2021 – 5 M 156/21

Bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften gegen einen Schuldner, gegen
den vom betreibenden Gläubiger noch kein Vermögenauskunftsverfahren betrieben wurde,
hat der Gerichtsvollzieher einen Versuch zur gütlichen Erledigung vorzunehmen, für den
auch eine Gebühr entsteht.

Gebühr für Versuch der gütlichen Erledigung bei isoliertem Drittauskunftsantrag2021-11-26T08:29:10+00:00

Keine Ablehnung eines vorläufigen Zahlungsverbots mit Drittschuldneraufforderung

ZPO § 766 Abs. 2, § 840, § 845; GVGA § 29 Abs. 2 / AG Hildesheim, Beschluss vom 10.08.2021 – 23d M 30847/21

1. Es ist dem Drittschuldner im Rahmen seiner Privatautonomie frei, nach eigenem
Dafürhalten zu entscheiden, ob er dem mit der Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1
ZPO verbundenen Ersuchen über die Abgabe einer Drittschuldnererklärung
nachkommt oder sich angesichts eines ihn möglicherweise treffenden
Bankgeheimnisses daran gehindert sieht.
2. Es ist nicht an dem Gerichtsvollzieher, dem Drittschuldner diese freie
Entscheidungsmöglichkeit durch Ablehnung der Zustellung abzunehmen.

Keine Ablehnung eines vorläufigen Zahlungsverbots mit Drittschuldneraufforderung2021-11-26T08:20:45+00:00

Notwendigkeit einer Originalunterschrift unter Vollstreckungsauftrag?

ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / (LG Freiburg, Beschluss vom 5.7.2021 – 9 T 26/21 –

1. Der Mangel einer Originalunterschrift unter einen Auftrag kann in jedem Fall durch
die Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift geheilt
werden.
2. Für eine Unterschrift unter den Gerichtsvollzieherauftrag als Formerfordernis besteht
keine Notwendigkeit.

Notwendigkeit einer Originalunterschrift unter Vollstreckungsauftrag?2021-11-26T08:16:14+00:00

Unterschriftserfordernis beim Formularauftrag?

ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / LG Heilbronn, Beschluss vom 11.8.2021 – Wo 1 T 34/21 –

Aus dem Formularzwang für den Gerichtsvollzieherauftrag folgt kein zwingendes
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unter den Auftrag.

Unterschriftserfordernis beim Formularauftrag?2021-11-26T08:14:24+00:00

elektronischer Zwangsvollstreckungsauftrag mit elektronischen Dokumenten

ZPO § 754a, § 130a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, ERVV § 4 Abs. 2 / LG Lübeck, Beschluss vom 14.07.2021 – 7 T 293/21 –

Werden der Zwangsvollstreckungsauftrag und Anlagen in einem einzigen
elektronischen Dokument zusammengefasst, welches elektronisch qualifiziert signiert und sodann
elektronisch übermittelt wird, so verstößt dies weder unmittelbar noch entsprechend gegen
das Verbot der Containersignatur aus § 4 Abs. 2 ERVV.

elektronischer Zwangsvollstreckungsauftrag mit elektronischen Dokumenten2021-11-26T08:04:44+00:00

Unterschriftserfordernis beim Vollstreckungsauftrag

ZPO § 753; GVFV § 1, § 2  / AG Dresden , Beschluss vom 8.10.2020 – 501 M 8912/20 –

Bei Einreichung des verbindlichen Formulars für den Zwangsvollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher ist das Unterschriftserfordernis gegeben.

Unterschriftserfordernis beim Vollstreckungsauftrag2021-01-17T18:14:05+00:00

Keine Pfändungsgebühr nach Vermögensauskunft

GvKostG § 3 Abs. 1; GvKostG KV 205, KV 604 / OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.9.2018 – 11 W 17/18

Hat der Gläubiger im verbindlichen Antrag für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
in Modul K 3 „Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft“ beantragt, „soweit sich aus
dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“, entsteht keine Gebühr für die
nichterledigte Pfändung, wenn aus dem zuvor aufgenommenen Vermögensverzeichnis für
den Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände ersichtlich sind.

Keine Pfändungsgebühr nach Vermögensauskunft2021-01-17T18:06:03+00:00

Parteiidentität bei Firmenfortführung und Inhaberwechsel

ZPO § 750 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 1 / OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 7 U 44/19

1. § 25 I 1 HGB ist auf Geschäftsbezeichnungen nicht analog anzuwenden.
2. Neben dem Namen des Inhabers erlangt eine Geschäftsbezeichnung nicht ein so
überragendes Gewicht, dass der Name als prägender Teil der Firma nicht mehr in
Betracht käme.
3. Während das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die daneben den
Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, die Kontinuität des
Unternehmens hervorheben kann, unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch
einen anderen nicht nur den Wechsel der Unternehmensträgers, sondern stellt auch
die Kontinuität des Unternehmens infrage.

Parteiidentität bei Firmenfortführung und Inhaberwechsel2021-01-17T17:59:25+00:00
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