Ab November 2026 wird aus Ihrem Zahlungsziel ein Verbraucherkredit – was das für Ihr Forderungsmanagement bedeutet

Am 20. November 2026 tritt in Deutschland das Umsetzungsgesetz zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225, kurz „CCD II“) in Kraft. Die Umsetzungsfrist war eigentlich schon im November 2025 abgelaufen – das deutsche Gesetz wurde erst deutlich verzögert final verabschiedet.

Draufsicht auf einen Schreibtisch: Person prüft eine Rechnung im Ordner mit Taschenrechner, daneben Monitor und Laptop mit weiteren Rechnungsunterlagen.

Ab November 2026 wird aus Ihrem Zahlungsziel ein Verbraucherkredit – was das für Ihr Forderungsmanagement bedeutet

Am 20. November 2026 tritt in Deutschland das Umsetzungsgesetz zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225, kurz „CCD II“) in Kraft. Die Umsetzungsfrist war eigentlich schon im November 2025 abgelaufen – das deutsche Gesetz wurde erst deutlich verzögert final verabschiedet.

Auf den ersten Blick klingt das nach einem Thema für Banken. Ist es aber nicht.

Betroffen sind auch Onlinehändler, Plattformbetreiber und Dienstleister, die ihren Kunden flexible Zahlungsoptionen anbieten. Also Unternehmen, die sich bislang völlig zu Recht nicht als Kreditgeber verstanden haben.

Und für alle, die mit offenen Forderungen arbeiten, ändert sich damit mehr als nur ein Formular.

Was sich grundlegend ändert

Der zentrale Punkt in einem Satz: Auf die Entgeltlichkeit kommt es nicht mehr an.

Bislang waren insbesondere zinslose Finanzierungen vom Verbraucherkreditrecht ausgenommen. Genau das fällt weg. Wer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, ist künftig grundsätzlich als Kreditgeber einzustufen – auch dann, wenn er dafür keinen Cent verlangt.

Neu in den Anwendungsbereich fallen damit unter anderem:

  • zinslose Ratenzahlungen
  • BNPL-Modelle („Jetzt kaufen, später bezahlen“)
  • unter bestimmten Voraussetzungen der klassische Kauf auf Rechnung

Hinzu kommen eine neue Registrierungspflicht und BaFin-Aufsicht nach dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG), erweiterte Informationspflichten mit einem neuen SECCI-Formular, ein verschärfter Maßstab bei der Kreditwürdigkeitsprüfung und ein neu geregeltes Erlaubnisregime für Darlehensvermittler.

Für das Forderungsmanagement sind vor allem drei Aspekte praxisrelevant. Die schauen wir uns genauer an.

1. Die Rechnungskauf-Ausnahme – und warum Factoring sie kippen kann

Für den Kauf auf Rechnung sieht das Gesetz eine Ausnahme vor (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB-neu). Sie greift, wenn ein Unternehmer dem Verbraucher selbst und ohne Einschaltung eines Dritten unentgeltlich eine Zahlungsfrist von höchstens 50 Tagen nach Lieferung gewährt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen.

Klingt großzügig. Ist es in der Praxis oft nicht.

Denn für größere Unternehmen – also Nicht-KMU -, die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft über Fernabsatzverträge anbieten, gelten verschärfte Voraussetzungen:

  • Die maximale Zahlungsfrist beträgt nur 14 Tage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung.
  • Kein Dritter darf den Zahlungsanspruch aus dem Vertrag mit dem Verbraucher erwerben.

Der zweite Punkt hat es in sich. Wer als Nicht-KMU Rechnungskaufforderungen an einen Factor oder eine Bank verkauft, verliert den Schutz der Ausnahme und wird damit zum regulierten Kreditgeber.

Für viele Onlinehändler und Plattformen ist Factoring aber genau das Instrument, mit dem sie ihr Ausfallrisiko und ihre Liquidität steuern. Diese Entscheidung ist ab November 2026 keine reine Finanzierungsfrage mehr, sondern eine regulatorische Weichenstellung.

Wichtig dabei: Der KMU-Status entscheidet mit. Als KMU gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder höchstens 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. EUR Bilanzsumme aufweist. Bei der Berechnung sind unter Umständen die Daten verbundener Unternehmen vollständig einzubeziehen. Wer Teil einer größeren Gruppe ist, kann also trotz eigener geringer Größe als Nicht-KMU eingestuft werden.

2. Kreditwürdigkeitsprüfung wird zur Pflicht

Nach §§ 505a, 505b BGB-neu ist vor Vertragsabschluss eine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist.

Aus Sicht des Forderungsmanagements ist das keine schlechte Nachricht. Im Gegenteil: Was gute Gläubiger ohnehin tun sollten, wird künftig rechtlich eingefordert.

In der Praxis erleben wir aber häufig ein anderes Bild. Bonitätsprüfungen finden – wenn überhaupt – beim Erstgeschäft statt. Danach läuft der Kunde im System weiter, auch wenn sich sein Zahlungsverhalten längst verändert hat. Genau daraus entstehen Ausfälle, die später bei uns auf dem Tisch landen.

Ein zweiter Punkt, der oft übersehen wird: § 5 AbsFinAG erklärt bestimmte Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung auf registrierungspflichtige Kreditgeber für entsprechend anwendbar. Die Vergütung der für die Kreditwürdigkeitsprüfung zuständigen Mitarbeitenden darf insbesondere nicht an Abschlussquoten geknüpft sein. Wer also im Vertrieb Provisionsmodelle fährt, die Bonitätsentscheidungen berühren, sollte diese Strukturen prüfen.

3. § 497a BGB-neu: Nachsicht vor Vollstreckung

Das ist der Punkt, der das Forderungsmanagement am unmittelbarsten trifft.

Mit § 497a BGB-neu wird ein ausdrückliches Schutzregime bei Überschuldung geschaffen. Kreditgeber werden zu präventiven Maßnahmen und zur Unterstützung bei Überschuldung verpflichtet. Konkret müssen sie Verbraucher, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, an Schuldnerberatungsdienste nach dem neuen Schuldnerberatungsdienstleistungsgesetz (SchuBerDG) verweisen. Und: Diese Pflichten können unter bestimmten Umständen auch Händler treffen.

Hinzu kommen Nachsichtspflichten vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Auffällig ist dabei die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe in der Norm. Das eröffnet Handlungsspielräume – bedeutet aber auch, dass im Zweifel nachgewiesen werden muss, wie diese Spielräume genutzt wurden.

Und damit sind wir beim Kern.

Warum das Ihren Mahnprozess betrifft

Wenn Zahlungsziele schrumpfen, Bonitätsprüfungen verpflichtend werden und der Weg von der offenen Rechnung zur Vollstreckung stärker reguliert ist, dann wird der Umgang mit Zahlungsstörungen zur Compliance-Frage.

Ein unstrukturierter Mahnprozess war bisher vor allem eines: ineffizient. Künftig kann er rechtlich angreifbar sein.

Was das praktisch bedeutet:

  • Verzugskosten müssen begrenzt bleiben. Die Rechnungskauf-Ausnahme setzt voraus, dass dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen. Wer hier großzügig kalkuliert, riskiert die Ausnahme.
  • Die Eskalationsstufen brauchen eine definierte Logik. Wann wird gemahnt, wann übergeben, wann vollstreckt? Und an welcher Stelle greift die Pflicht, auf Schuldnerberatung hinzuweisen?
  • Dokumentation wird zum Nachweis. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen entscheidet im Streitfall, was nachvollziehbar dokumentiert ist – nicht, was gut gemeint war.
  • Kommunikation mit Schuldnern in wirtschaftlicher Schieflage bekommt einen rechtlichen Rahmen. Ein professioneller, an Lösungen orientierter Umgang mit zahlungsgestörten Kunden ist ohnehin der wirksamere Weg zur Realisierung einer Forderung. Ab November 2026 ist er zusätzlich rechtlich unterlegt.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Zeit bis zum 20. November 2026 ist knapp. Diese Schritte sind aus unserer Sicht die dringendsten:

  1. Zahlungsmodelle inventarisieren. Welche Zahlungsoptionen bieten Sie an? Wer ist jeweils Vertragspartner des Verbrauchers? Werden Forderungen an Dritte abgetreten?
  2. KMU-Status klären – unter Berücksichtigung verbundener Unternehmen.
  3. Regulatorische Einordnung prüfen. Kreditgeber, Darlehensvermittler oder keins von beidem?
  4. Zahlungsziele operativ prüfen. Sind 14 Tage nach Lieferung in Ihren Prozessen abbildbar?
  5. Factoring-Strategie überdenken. Passt der Forderungsverkauf noch zur gewünschten regulatorischen Einordnung?
  6. Bonitätsprüfung strukturiert verankern – nicht nur beim Erstgeschäft, sondern laufend.
  7. Mahn- und Beitreibungsprozesse auf die neuen Anforderungen ausrichten, inklusive Dokumentation.

Zu den Fristen: Für Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten, also bis zum 20. November 2027. Wer neu als Darlehensvermittler tätig werden will, muss die Erlaubnis nach § 34k GewO dagegen bereits vor dem 20. November 2026 beantragen.

Für bestehende Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO gilt: Die Erlaubnis wird nicht automatisch umgeschrieben. Der Antrag auf die neue § 34k-Erlaubnis muss bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden. Wer diese Frist einhält, profitiert in der Regel von einem vereinfachten Verfahren – eine erneute Prüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen entfällt. Wer zudem seit dem 1. Januar 2021 durchgängig Darlehen vermittelt und dies nachweisen kann, ist über die sogenannte “Alte-Hasen-Regelung” von der Sachkundeprüfung befreit.

Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, erlischt die bestehende § 34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung spätestens mit Ablauf des 19. November 2027.

Fazit

Die CCD II ist kein reines Bankenthema. Sie trifft Unternehmen, die flexible Zahlungsoptionen anbieten und damit sehr viele Onlinehändler, Plattformen und Dienstleister.

Die eigentliche Herausforderung liegt dabei selten im Gesetzestext. Sie liegt in den Prozessen, die dahinterstehen müssen: in der Bonitätsprüfung, in der Mahnstrecke, in der Dokumentation.

Unsere Erfahrung aus dem Forderungsmanagement: Zahlungsausfälle entstehen selten plötzlich. Sie kündigen sich an. Und Unternehmen, die ihre Prozesse hier ohnehin sauber aufgestellt haben, werden mit den neuen Anforderungen deutlich weniger Mühe haben als jene, die erst im November anfangen.