GvKostG KV 600; ZPO § 802f / AG Bad Iburg, Beschluss vom 19.09.2019 – 3 M 457/19

Stellt ein Gerichtsvollzieher fest, dass das beantragte Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht durchgeführt werden kann, so entsteht eine Gebühr für die versuchte Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft.