Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.09.2012 V ZB 182/11 festgestellt, dass ein Postfach jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO ist, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, an den die Zustellung bewirkt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.