ZPO § 802l, § 802d Abs. 1 / AG Neuss, Beschluss vom 21.1.2020 – 63 M 34/20 –
Ein zeitlicher Zusammenhang zur Einholung von Drittauskünften mit dem Verfahren zur
Abgabe der Vermögensauskunft existiert nur insoweit, als das nach Ablauf der Sperrfrist
wegen bereits abgegebener Vermögensauskunft das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig erneut zu betreiben ist.