§ 753a, § 815 ZPO / AG Burg, Beschluss vom 31.5.2021 – 36 M 905/22 –

Nach Einführung der gesetzlichen Vorschrift zur Versicherung einer Vollmacht durch als ausreichend vertrauenswürdig angesehene Bevollmächtigte ist auch die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung von Zahlungen der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubigervertreter nicht mehr erforderlich.