ZPO § 788, § 802l, § 845 / AG Heilbronn, Beschluss vom 30.8.2019 – 13 M 11096/17 –

Es sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lässt und im Nachhinein keinen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt.