ZPO § 89 / BGH, Beschluss vom 17.6.2021 – I ZB 68/20-

1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu
gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann
insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt
werden.
2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der
Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend
behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand
nachweist oder glaubhaft macht.
3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand
nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum
zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach §
892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum
hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und
fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.