BGH, Beschluss v. 03.04.2014, IX ZB 83/13
Widerspricht der Schuldner einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren nur insoweit, als er sich gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wendet, dann kann nach beendetem Insolvenzverfahren aus der Eintragung in die Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden. Der Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Der Gläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aber nur dann aus der Tabelleneintragung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung von diesem nicht bestritten worden ist. Der Widerspruch des Schuldners hindert also die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Widerspruch auch gegen die Forderung als solches richtet. Wendet sich der Schuldner nur gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, so ist der Gläubiger berechtigt, aus der Eintragung in die Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.