GvKostG KV 207; ZPO § 802a Abs. 2, § 802b, § 802g Abs. 2 / OLG Celle, Beschluss vom 13.7.2020 – 4 W 37/20 –
1. Auch bei Vollziehung des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht eine Gebühr für den Versuch einer Gütlichen Erledigung.
2. KV 207 GvKostG enthält keine Einschränkung dahingehend, dass diese Gebühr nur für einen isolierten Versuch zur Gütlichen Erledigung ohne jedwede andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme entsteht.