ZPO § 51 Abs. 3, § 239, § 246, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 802c, § 802f; FamFG § 22a Abs. 1; BGB § 126, § 662, § 1896 Abs. 2 / BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18
1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.