ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / LG Heilbronn, Beschluss vom 11.8.2021 – Wo 1 T 34/21 –

Aus dem Formularzwang für den Gerichtsvollzieherauftrag folgt kein zwingendes
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unter den Auftrag.