§ 4 GVKostG Amtsgericht Haldensleben vom 20.03.2023- 6 M 1934/22 –

Der Auftraggeber ist nach § 4 Abs. 1 GVKostG verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu zahlen, der die voraussichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung deckt. Maßgeblich ist die Einschätzung des Gerichtsvollziehers, dem dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Es sind jedoch nur Kosten vorschusspflichtig, die dem Kostenschuldner auch tatsächlich auferlegt werden können. Entscheidend ist hierfür der erteilte Vollstreckungsauftrag.