ZPO § 802l / LG Rostock, Beschluss vom 7.5.19 –3 T 66/19 –
Bei Einholung einer Drittauskunft sind die übermittelten Daten von Drittkonten, für die der Schuldner lediglich verfügungsberechtigt ist, an den Gläubiger weiterzuleiten.
ZPO § 802l / LG Rostock, Beschluss vom 7.5.19 –3 T 66/19 –
Bei Einholung einer Drittauskunft sind die übermittelten Daten von Drittkonten, für die der Schuldner lediglich verfügungsberechtigt ist, an den Gläubiger weiterzuleiten.