Wenn der Drittschuldner die erforderliche Drittauskunft nicht abgibt, kann diese nicht erzwungen werden. Der Gläubiger kann dann eine Drittschuldnerklage erheben. Soweit der Schuldner keinen Anspruch gegen den Drittschuldner hat, verbleibt es meistens bei einem Schaden des Gläubigers, den der Drittschuldner zu ersetzen hat. Dies gilt auch, wenn eine abgegebene Drittschuldnererklärung unrichtig, irreführend und lückenhaft ist.

Der Drittschuldner kann sich bei dem Unterlassen oder der unrichtigen Abgabe einer Drittschuldnererklärung schnell einer Schadensersatzpflicht ausgesetzt sehen, § 840 Abs. 2 ZPO.