ZPO § 721, § 765a; SARS-CoV-2 § 14 / LG Berlin, Beschluss vom 3.4.2020 – 65 S 205/19 –
1. Die Verlängerung einer bereits gewährten Räumungsfrist ist wegen erheblicher
Einschränkungen aufgrund einer SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmeverordnung
möglich.
2. Wegen der vor Ablauf der Räumungsfrist eingetretenen allgemeinen
pandemiebedingten Gefahrenlage verstößt eine etwaige Obdachlosigkeit des
Schuldners gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Übermaßverbot.
3. Etwaige Interessen der Gläubiger an einer zügigen Zwangsräumung kommen wegen
COVID-19 auch deshalb weniger Gewicht zu, weil ihre Möglichkeiten, die Wohnung
einem anderen Mieter zu überlassen, derzeit beschränkt sind.