ZPO § 51, § 335 Abs. 1 Nr. 1, § 345, § 514, § 565; BGB § 104 Nr. 2 / BGH, Urteil vom 8.7.2021 – III ZR 344/20 –

Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts
wegen in jeder Lage des Verfahrens zu klären ist. Bestehen begründete Zweifel an der
Prozessfähigkeit einer Partei beziehungsweise sind die zur Verfügung stehenden
Aufklärungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft, darf deshalb ein gegen sie gerichtetes
Versäumnisurteil nicht ergehen.