ZPO § 851; BGB § 399 / BGH, Beschluss vom 30.4.2020 – VII ZB 82/17

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem „Taschengeldkonto“ verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem „Taschengeldkonto“ eingehenden Geldbeträge sind gem. § 851 I ZPO, § 399 Var. 1 BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27 b III SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27 b III SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.