ZPO § 750 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 1 / OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 7 U 44/19

1. § 25 I 1 HGB ist auf Geschäftsbezeichnungen nicht analog anzuwenden.
2. Neben dem Namen des Inhabers erlangt eine Geschäftsbezeichnung nicht ein so
überragendes Gewicht, dass der Name als prägender Teil der Firma nicht mehr in
Betracht käme.
3. Während das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die daneben den
Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, die Kontinuität des
Unternehmens hervorheben kann, unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch
einen anderen nicht nur den Wechsel der Unternehmensträgers, sondern stellt auch
die Kontinuität des Unternehmens infrage.