ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / (LG Freiburg, Beschluss vom 5.7.2021 – 9 T 26/21 –

1. Der Mangel einer Originalunterschrift unter einen Auftrag kann in jedem Fall durch
die Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift geheilt
werden.
2. Für eine Unterschrift unter den Gerichtsvollzieherauftrag als Formerfordernis besteht
keine Notwendigkeit.