+++ 6,19% weniger Pfändungsvolumen +++
Seit dem 01.07.2022 hat sich der unpfändbare Grundbetrag von monatlich EUR 1.252,64 auf monatliche EUR 1.330,16 erhöht. Das gepfändete Arbeitseinkommen genießt sogar bei keiner unterhaltsberechtigten Person einen Pfändungsschutz bis EUR 1.339,99. Ob die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze durch die Anhebung des Mindestlohns kompensiert wird, dass wird die Zukunft zeigen.
+++ der August 2022 +
Eine weitere Umsetzung der EU-Richtlinie für zur Änderung von Arbeitsverträgen, die ab dem 01. August 2022 geschlossen werden. Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen wird angepasst. Der Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 1 NachwG erweitert sich um nachfolgende Punkte:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts. Die Angaben sind jeweils getrennt unter Nennung der Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung zu dokumentieren.
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung und gegebenenfalls die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer.