+++Automatisierte Mahngebühr ist unzulässig+++
Die Rechtsprechung des Landgerichts (LG Hamburg Urteil vom 26.01.2021, Az.: 406 HKO 118/20) und Oberlandesgerichts Hamburg haben erneut darauf hingewiesen, dass eine automatisierte Mahngebühr unzulässig ist. Im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher wurde die Erhebung einer pauschalen Mahngebühr von EUR 10,00 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Mahnkosten irreführend und unlauter wären. Das Gesetz beziffert keine Gebühren, ebenso wurde im konkreten Fall keine Mahngebühr in der streitgegenständlichen Höhe vereinbart.
Mahngebühren sollten daher in der vertraglichen Grundlage konkret vereinbart sein oder sich nach einem tatsächlichen Aufwand berechnen (lassen). Im Streitfall müsste der Aufwand nachgewiesen werden. Der Aufwand kann daher nur das Porto, das Material und den entstandenen Aufwand umfassen.
+++ Identitätsdiebstahl +++
Der BGH hat zum zweiten Mal dahingehend über das Thema Identitätsdiebstahl entschieden, dass ein Irrtum der Identität ausschließlich der Gläubiger zuzurechnen ist.
Was ist eigentlich ein Identitätsdiebstahl?
Er entsteht durch eine Personenverwechslung. Sie müssen bereits bei der Erfassung der Kundendaten besonders sensibel bei der Plausibilitätsprüfung vorgehen. Ist Ihr Kunde eine natürliche Person, muss dieser auch vollständige Namens- und Adressdaten angeben. Wichtig ist, dass auch der Vorname und die Hausnummer erfasst werden. Es reicht nicht aus, wenn „M.“ anstelle von „Max“ als Vorname aufgenommen wird.
Dies ist nur ein Beispiel für die Ursache von Identitätsverwechslungen bei der Erfassung von Kunden. Aus unserer täglichen Praxis sind uns zahlreiche weitere Möglichkeiten für solche Fehler bekannt. Beachten Sie daher, dass Sie für diese Fehler haften und sich gegebenenfalls Schadensersatzforderungen aussetzen. Kosten, die aus einem Identitätsdiebstahl entstehen, verbleiben dann ausschließlich bei Ihnen.