+++Vorsatzanfechtung im Insolvenzfall+++

Viele mussten bittere Erfahrungen sammeln, nachdem über das Vermögens des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht die geleisteten Zahlungen an und wollte das ganze Geld zurück. Hier hat das Oberlandesgericht Köln nun höhere Anforderungen an die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gestellt. Die bloße Tatsache, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, reicht nicht mehr aus, sondern der Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können, dies richtet sich nach dem ihn bekannten objektiven Umständen. Auch eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.

Die Rechtsprechung hebt damit die Messlatte für die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach Ablauf von drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erheblich an.

+++Eigentümergrundschuld in der Vermögensauskunft+++

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den Inhalt einer Vermögensauskunft durch den Schuldner nun dahingehend konkretisiert, dass nicht nur eine Grundschuld anzugebene ist, sondern auch, welche Ansprüche etwaig aus dem Sicherungs- oder einem Treuhandvertrag bestehen. Das tatsächliche Valutaverhältnis bei Fremdgrundschuldner muss (leider) jedoch nicht angegeben werden.