+++ Pfändungsschutz – Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige +++

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“) um eine nicht pfändbare Forderung handelt. Dies bedeutet für Gläubiger, dass zweckgebundene Zahlungen aus dem Corona- Soforthilfeprogramm, welche auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners verbucht werden, pfändungsfrei sind. Der gesetzliche Pfändungsfreibetrag erhöht sich um den Auszahlungsbetrag der Soforthilfe.

Beispiel:

Selbständiger Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen hat einen monatlichen Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto i.H.v. 1.259,99 EUR.

Im Monat Juli sind auf dem Konto folgende Buchungen erfolgt:

  • Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit: 1.000,00 EUR
  • Corona Soforthilfe: 5.000,00 EUR
  • Summe: 6.000,00 EUR
  • Pfändungsbetrag: 0,00 EUR

Lösung:

Sie als Gläubiger sollten immer versuchen, an der Zahlungsquelle die Zwangsvollstreckung zu betreiben. In dem vorgenannten Beispiel würde eine Pfändung bei dem Auftraggeber des Schuldners den Kontenpfändungsschutz umgehen und die „Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit“ im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden.

+++ Keine Vermögensauskunft wegen COVID-19-Pandemie ? +++

Ein selbstständig tätiger Schuldner kann sich nicht auf die Covid-19-Pandemie berufen, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu verweigern. Hierbei handelt es sich um eine amtsgerichtliche Entscheidung, die von weiteren Gerichten unterschiedlich bewertet werden kann.

Anders haben mittlerweile verschiedene Gerichte entschieden, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubigerantrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie verweigern kann. Hintergrund der teilweise widersprüchlichen Entscheidungen ist der Umgang von Gerichten mit der Kontaktbeschränkung aufgrund der Corona-19-Pandemie.