+++ Erhöhung Pfändungsfreigrenze +++

Der Gesetzgeber hatte bisher aller zwei Jahre die Pfändungsfreigrenze neu bewertet. Bis Ende Juni 2021 durfte der Schuldner monatlich über einen nicht pfändbaren Betrag in Höhe von EURO 1.178,59 verfügen. Das bedeutet zum Beispiel, Gehaltsforderungen oder Bankguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto bis zu diesem Betrag können nicht gepfändet werden.

Zukünftig erfolgt eine jährliche Anpassung, wobei davon auszugehen ist, dass der pfändungsfreie Betrag weiterhin ansteigen wird. So lag der nicht pfändbare Betrag zum Beispiel im Jahr 2009 bis 2011 bei EURO 989,99, im Jahr 2015 bis 2017 bei EURO 1.079,99 und nun ab 01.07.2021 bei EURO 1.252,64.

Umso wichtiger ist für es Sie, Ihre Außenstände im Blick zu behalten und einen schnellen Forderungseinzug umzusetzen.

+++ Basiszinssatz +++

Der Basiszinssatz bleibt auch nach dem 01.07.2021 unverändert und beträgt – 0,88%. Verzugszinsen können daher nicht in der vollen Höhe von 5 % oder 9 % geltend gemacht werden, sondern es muss der derzeit negative Basiszinssatz in Abzug gebracht werden.

Übersicht:

Gegenüber einem Verbraucher beträgt der Zinssatz 4,12 %

Gegenüber einem Unternehmer beträgt der Zinssatz 8,12 %

Die nächste gesetzliche Anpassung des Basiszinssatzes erfolgt zum 01.01.2022.