Das Landgericht Halle hat in seinem Beschluss vom 28.08.2018 unter dem Az 1 T 217/18 seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und dem registrierten Inkassounternehmen im Falle der Eigenvertretung die Erstattung der Kosten zugesprochen, §§ 4 Abs. 1 und 4 RDG, §§ 788, 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO.