ZPO § 91, § 91a, § 269 Abs. 3, § 76 / AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 16.11.2012 – 30 M 4191/11 –

Wird das Rechtsmittel der Erinnerung zurückgenommen anstatt die Erinnerung für erledigt zu erklären, sind die Verfahrenskosten der rechtsmittelführenden Partei aufzuerlegen.