GvKostG § 3 Abs. 1; GvKostG KV 205, KV 604 / OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.9.2018 – 11 W 17/18
Hat der Gläubiger im verbindlichen Antrag für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
in Modul K 3 „Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft“ beantragt, „soweit sich aus
dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“, entsteht keine Gebühr für die
nichterledigte Pfändung, wenn aus dem zuvor aufgenommenen Vermögensverzeichnis für
den Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände ersichtlich sind.