§§ 753a, 79 ZPO / BGH Beschluss vom 05.07.2023  – VII ZB 35/21 –

Nach §  753a Satz 1 ZPO haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.