ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700; GVG KV 9000 Nr. 1 / AG Bayreuth, Beschluss vom 26.7.2021 – 2 M 1071/21

Ein Gerichtsvollzieher kann für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
der vom Gläubiger mit elektronischem Antrag bei Gericht eingereicht wurde, keine
Dokumentenpauschale berechnen.