BGH, Urteil vom 25.6.2019 – II ZR 170/17
1. Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre.
2. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767 II ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden.