ZPO § 766 Abs. 2, § 840, § 845; GVGA § 29 Abs. 2 / AG Hildesheim, Beschluss vom 10.08.2021 – 23d M 30847/21

1. Es ist dem Drittschuldner im Rahmen seiner Privatautonomie frei, nach eigenem
Dafürhalten zu entscheiden, ob er dem mit der Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1
ZPO verbundenen Ersuchen über die Abgabe einer Drittschuldnererklärung
nachkommt oder sich angesichts eines ihn möglicherweise treffenden
Bankgeheimnisses daran gehindert sieht.
2. Es ist nicht an dem Gerichtsvollzieher, dem Drittschuldner diese freie
Entscheidungsmöglichkeit durch Ablehnung der Zustellung abzunehmen.