§ 753 ZPO, §§ 1,2,4 GVFV / (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20.12.2018, 15 T 183/18 –

Auch bei Verwendung des verbindlichen Antragsformulars für Gerichtsvollzieheraufträge ist keine Unterschrift unter dem Antrag erforderlich. Aufträge an den Gerichtsvollzieher können weiterhin unter Vorlage des Titels formlos erteilt werden.