Inkassodienstleister sind Antragsberechtigt i.S.v. § 79 Abs. 2 Nr. 4 im Kostenfestsetzungsverfahren
Die debitplus GmbH hat sich erfolgreich gegen die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrags vor dem Landgericht Chemnitz durchgesetzt. Das Amtsgericht war zunächst der Auffassung, dass registrierte Inkassodienstleister im Kostenfestsetzungsverfahren nicht antragsberechtigt sind. Die sofortige Beschwerde der debitplus GmbH war erfolgreich und mit dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz unter dem Az 3 T 443/21 wurde der vorgetragenen Rechtsauffassung gefolgt. Gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO sind neben den Rechtsanwälten auch Personen vertretungsbefugt, die Inkassodienstleistungen erbringen im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es [...]
Gebühr für Drittauskunft ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3309
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/17 vom 20. September 2018
Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.
BUNDESGERICHTSHOF, URTEIL I ZR 25/17 Verkündet am: 22. März 2018
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/17 vom 1. März 2018