Inkassowissen2022-05-20T08:15:22+00:00

Inkassodienstleister sind Antragsberechtigt i.S.v. § 79 Abs. 2 Nr. 4 im Kostenfestsetzungsverfahren

Die debitplus GmbH hat sich erfolgreich gegen die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrags vor dem Landgericht Chemnitz durchgesetzt. Das Amtsgericht war zunächst der Auffassung, dass registrierte Inkassodienstleister im Kostenfestsetzungsverfahren nicht antragsberechtigt sind. Die sofortige Beschwerde der debitplus GmbH war erfolgreich und mit dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz unter dem Az 3 T 443/21 wurde der vorgetragenen Rechtsauffassung gefolgt. Gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO sind neben den Rechtsanwälten auch Personen vertretungsbefugt, die Inkassodienstleistungen erbringen im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es [...]

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