Inkassoreport2020-01-03T15:40:58+00:00

Geldempfangsvollmacht im Original

§ 79 Abs. 2, § 130d, § 753a  ZPO / AG Calw, Beschluss vom 5.7.2022 – 9 M 471/22 –

Der Gerichtsvollzieher kann die Vorlage einer (Geld-) Vollmachtsurkunde verlangen, soweit eingezogene Gelder an den Gläubigervertreter ausbezahlt werden können. Dies gilt auch im elektronischen Rechtsverkehr, da hier die Vollmacht bisher nur versichert oder eingescannt wurde..

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Die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls unterliegt keiner Frist, § 802g ZPO

§ 802g ZPO / LG Osnabrück, Beschluss vom 11.8.2022 – 1 T 403/22

Für die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls gibt es keine zeitliche Befristung nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Soweit der Gläubiger dem Schuldner durch Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht stellen wird, kann jedoch Verwirkung des Antrags eintreten.

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Registrierte Inkassounternehmen können Mietherabsetzungsverlangen aussprechen

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF / BGH Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21

Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen.

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Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus

§§ 753a , 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO / AG Lübeck Beschluss vom 02.03.2022 – 51b M 5/22

Der neue § 753a ZPO macht durch die ordnungsgemäße Versicherung seiner Bevollmächtigung die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht obsolet. Der Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO braucht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch zu versichern, sodass es eines Nachweises der Vollmacht in diesen Fällen nicht mehr bedarf. Hintergrund ist die Vereinfachung des Verfahrens (BT-Drs 19/20348, S. 72).

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Keine Dokumentenpauschale für Abschrift von elektronisch beantragtem Pfändungs- und Überbeschluss

ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700; GVG KV 9000 Nr. 1 / AG Bayreuth, Beschluss vom 26.7.2021 – 2 M 1071/21

Ein Gerichtsvollzieher kann für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
der vom Gläubiger mit elektronischem Antrag bei Gericht eingereicht wurde, keine
Dokumentenpauschale berechnen.

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Dokumentenpauschale für Abschrift eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus elektronischem Antrag

ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700 / AG Trier, Beschluss vom 31.8.2021 – 22 M 417/21

Erhält der Gerichtsvollzieher von der Geschäftsstelle des Gerichts eine Ausfertigung eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den der Gläubiger mit einem elektronischen
Antrag bei Gericht eingereicht hat, so fertigt der Gerichtsvollzieher für die Zustellung die
erforderliche Abschrift und darf diese berechnen.

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