Die debitplus GmbH hat sich erfolgreich gegen die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrags vor dem Landgericht Chemnitz durchgesetzt.
Das Amtsgericht war zunächst der Auffassung, dass registrierte Inkassodienstleister im Kostenfestsetzungsverfahren nicht antragsberechtigt sind. Die sofortige Beschwerde der debitplus GmbH war erfolgreich und mit dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz unter dem Az 3 T 443/21 wurde der vorgetragenen Rechtsauffassung gefolgt. Gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO sind neben den Rechtsanwälten auch Personen vertretungsbefugt, die Inkassodienstleistungen erbringen im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Annexverfahren zum Hauptsacherechtsstreit, welches in einem engen Zusammenhang mit dem Verfahren der Zwangsvollstreckung steht und beispielsweise im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütung als einheitliche Angelegenheit behandelt wird. Bereits der Bundesgerichtshof geht in einer Entscheidung aus 2011 davon aus, dass das Kostenfestsetzungsverfahren einen Teil des Ausgangsrechtsstreits bildet und im Bezug auf etwaige Mängel als einheitlich betrachtet werden muss. Streng genommen beschränkt sich das Kostenfestsetzungsverfahren nur auf das Kostenrecht der Zwangsvollstreckung. Es handelt sich mithin nicht um ein streitiges Erkenntnis- oder Rechtsbehelfsverfahren.
Quelle:
Landgericht Chemnitz vom 14.04.2022 Beschluss Az 3 T 443/21