§ 79 Abs. 2, § 130d, § 753a ZPO / AG Calw, Beschluss vom 5.7.2022 – 9 M 471/22 –
Der Gerichtsvollzieher kann die Vorlage einer (Geld-) Vollmachtsurkunde verlangen, soweit eingezogene Gelder an den Gläubigervertreter ausbezahlt werden können. Dies gilt auch im elektronischen Rechtsverkehr, da hier die Vollmacht bisher nur versichert oder eingescannt wurde..