ZPO § 802l / AG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2018 – 804b M 115/18
Der Gläubiger hat auf Anforderung des Gerichtsvollziehers das Geburtsdatum des Schuldners
mitzuteilen, bevor eine Drittauskunft eingeholt wird.
ZPO § 802l / AG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2018 – 804b M 115/18
Der Gläubiger hat auf Anforderung des Gerichtsvollziehers das Geburtsdatum des Schuldners
mitzuteilen, bevor eine Drittauskunft eingeholt wird.