ZPO § 802b, § 802l; GvKostG KV 207, KV 208 / AG Nettetal, Beschluss vom 16.7.2021 – 5 M 156/21
Bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften gegen einen Schuldner, gegen
den vom betreibenden Gläubiger noch kein Vermögenauskunftsverfahren betrieben wurde,
hat der Gerichtsvollzieher einen Versuch zur gütlichen Erledigung vorzunehmen, für den
auch eine Gebühr entsteht.