GvKostG KV 208; ZPO § 802b, § 802f Abs. 1 / OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2019 – 17 W 89/19 –
Auch bei einer Vollzahlung durch den Schuldner entsteht die Gebühr für den Versuch einer
gütlichen Erledigung, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zuvor einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlungsmöglichkeit angeboten hat.