a) Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

 

b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.

Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 2. März 2017 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner wegen einer titulierten Hauptforderung, Zinsen, festgesetzten Kosten und Vollstreckungskosten. Als Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin unter anderem eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 201,20 € für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner aufgrund eines gesonderten Vollstreckungs-auftrags vom 19. Januar 2017.

 

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der als Vollstreckungskosten beantragten Rechtsanwaltsvergütung für die Drittauskunft zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

 

Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubigerin stehe eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO in Verbindung mit Nr. 3309 VV RVG nicht zu. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG bildeten die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO dienten der Informationsgewinnung und damit dem gleichen Befriedigungsziel des Gläubigers wie die Selbstauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO.

 

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerde-gericht hat zu Unrecht angenommen, der Gläubigerin stehe bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu.

 

Gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher auf-grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers befugt, nach § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.

 

Die Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

 

a) Nach einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt die Einholung von Drittauskünften gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar (LG Memmingen, DGVZ 2018, 18 [juris Rn. 6 ff.]; AG Hechingen, DGVZ 2018, 125 [juris Rn. 2 ff.]; AG Meißen, DGVZ 2017, 183 [juris Rn. 9 ff.]; Mock/Schneider/Wolf in AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 195 ff.; Volpert, RVGreport 2017, 82 f.). Nach dem Wortlaut des § 802l ZPO sei ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften ohne ein vorheriges Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft unzulässig. Bei der Drittauskunft handele es sich nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme, sondern um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur Einholung von Drittauskünften stellten eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme dar, deren Zweck die Informations-gewinnung sei. Gegen die Entstehung einer separaten Anwaltsgebühr für die Einholung von Drittauskünften spreche auch die fehlende Erwähnung des § 802l ZPO in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, der den Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung im Fall der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO auf höchstens 2.000 € begrenze.

 

b) Nach einer vermittelnden Meinung soll der durch den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO erstmals tätig werdende Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG verdienen, während diese Tätigkeit für den bereits im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft tätig gewordenen Rechtsanwalt keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit bilde, sondern mit der zuvor verdienten Gebühr abgegolten sei (Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 802l ZPO Rn. 32).

 

c) Nach einer dritten Auffassung steht dem Gläubiger für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte 0,3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu (LG Frankfurt, DGVZ 2017, 60 [juris Rn. 7 ff.]; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802l Rn. 17; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 802l Rn. 12 und § 802a Rn. 7; Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.). Dafür, den Antrag nach § 802l ZPO als gesondert abzurechnende, eigene Angelegenheit anzusehen, spreche, dass der Antrag auf Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und der Antrag auf Drittauskunft (§ 802l ZPO) gesondert gesetzlich geregelt seien. Die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher sei als eigenes Ver-fahren ausgestaltet und nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG ein Annex zur Vollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft.

 

 

Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

 

a) Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Be-schluss vom 12. Dezember 2003 IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 6]).

 

b) Die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 11). Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.).

 

c) Nichts Abweichendes folgt auch daraus, dass die Durchführung des Verfahrens auf Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Voraussetzung für den Antrag auf Drittauskunft gemäß § 802l ZPO ist. Die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO steht systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO. Dies zeigt auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 24).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Erwähnung der Einholung von Drittauskünften als besondere Vollstreckungsmaßnahme in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht deshalb ohne Bedeutung, weil dort auch die gütliche Erledigung der Sache (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Vorpfändung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO) aufgeführt würden, für die der Rechtsanwalt zweifellos keine gesonderte Gebühr verlangen könne. Für eine gütliche Erledigung fällt eine besondere 0,3Verfahrensgebühr jedenfalls dann an, wenn sie wie im Streitfall die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO gesondert beantragt wird (Zöller/Seibel aaO § 802b Rn. 23; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 115; Goebel/Wagener-Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, 2017, § 6 Rn. 45). Auch die Vorpfändung löst die 0,3Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, lediglich für den daran anschließenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsteht keine weitere Gebühr (Zöller/Herget aaO § 845 Rn. 9; Enders, JurBüro 2013, 57).

 

d) Als besondere Vollstreckungsmaßnahme bedarf die Drittauskunft eines eigenen Antrags des Gläubigers. Dieser Antrag ist nicht notwendig von dem Gläubiger zu stellen, der zuvor die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt hat, sondern kann auch durch jeden weiteren Gläubiger erfolgen. Es entbehrte indes sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen.

 

e) Die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 802c ZPO und nach § 802l ZPO haben auch nicht dasselbe Ziel der Befriedigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf das übergeordnete Endziel aller Vollstreckungsmaßnahmen an, die titulierte Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Andernfalls stellten alle Vollstreckungsmaßnahmen gebührenrechtlich eine Angelegenheit dar, was im Wider-spruch zu der differenzierten Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stünde. Unter „Befriedigung“ ist hier vielmehr auch jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen (Mock/Schneider/Volpert in AnwK-RVG aaO § 18 Rn. 197).

Maßgeblich ist daher der konkrete Zweck der einzelnen Vollstreckungs-maßnahme im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung. Insoweit unterscheiden sich die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO erheblich. Die Vermögensauskunft zielt auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners, während im Verfahren nach § 802l ZPO der Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten einholt (vgl. Enders, JurBüro 2015, 617, 619). Die bei Verweigerung der Selbstauskunft drohende Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis begründet zudem einen Vollstreckungsdruck auf den Schuldner, den eine Fremdauskunft, von der der Schuldner erst nachträglich Kenntnis erlangt (vgl. § 802l Abs. 3 ZPO), nicht auslöst. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen er-strebt.

 

f) Anders als bei der Anfrage eines Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt zur Ermittlung der Anschrift des Schuldners ist die Einholung von Drittauskünften keine unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung durch den Schuldner zu erzwingen (vgl. BGH, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 7]). Vielmehr stellt die Drittauskunft nach § 802l ZPO lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit für den Gläubiger dar, die er bei der Vollstreckung nutzen kann, jedoch nicht nutzen muss.

Zudem rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen. Es handelt sich nicht um eine Standardanfrage, die regelmäßig keinen nennenswerten Aufwand erfordert. Der Rechtsanwalt hat unter Berücksichtigung der jeweils entstehenden Kostenlast zu prüfen, ob die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften genutzt oder zunächst gemäß § 802d ZPO die einem anderen Gläubiger erteilte Vermögensauskunft eingesehen werden soll. Sodann muss er gegebenenfalls entscheiden, ob er nur eine oder mehrere Drittauskünfte einholen lässt. Vom Gerichtsvollzieher in den Auskünften vorgenommene Löschungen oder Sperrungen (vgl. § 802l Abs. 2 ZPO) hat er auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Verwendungsbeschränkung gemäß § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO hat er zu beachten und den Gläubiger darüber zu belehren. Schließlich muss der Rechtsanwalt die erteilten Auskünfte auswerten und im Hinblick auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen bewerten.

 

g) Aus der fehlenden Erwähnung einer Maßnahme im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 21 RVG kann für sich allein nicht darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG handelt. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist ein Auffangtatbestand, der eine allgemeine Definition der Vollstreckungsmaßnahmen enthält, die eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes darstellen. Die Anwendung dieses Auffangtatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG als konkretes Beispiel besonderer Angelegenheiten das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO) nennt. Für die Behandlung von Anträgen auf Drittauskunft nach § 802l ZPO ergibt sich aus diesem Umstand nichts.

 

Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings darauf hingewiesen, dass in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO. Ist Hintergrund dieser Begrenzung des Gegenstandswerts, dass das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig der Informationsgewinnung dient und nicht (unmittelbar) auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist, erschließt sich nicht ohne weiteres, warum bei der gleichfalls der Informationsgewinnung dienenden Fremdauskunft Rechtsanwaltsgebühren ohne Berücksichtigung dieser Begrenzung abrechenbar sein sollen. Diese Überlegung kann jedoch die Auslegung des Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Sie könnte vielmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allenfalls Anlass geben, die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog auch auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen jedoch nicht vor. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit ihrer Er-streckung auf § 802l ZPO übersehen hat. In der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bezog sich die Wertbegrenzung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren über Anträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO aF. Die noch heute geltende Neuregelung mit der Bezugnahme allein auf § 802c ZPO war ausweislich der Gesetzesbegründung Folge der Abschaffung des einheitlichen Offenbarungsverfahrens und der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BTDrucks. 16/10069, S. 50). Die durch § 802l ZPO eröffnete Möglichkeit zur Einholung von Fremdauskünften war ebenso Element der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens wie die Einfügung von § 802c ZPO. Es spricht deshalb alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erstreckung der Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf die Einholung von Fremdauskünften abgesehen hat. Nachdem gleichzeitig die Drittauskunft in der Grundvorschrift des § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich gesondert aufgeführt worden ist, kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Erwähnung der Anträge auf Einholung von Drittauskünften in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil es sich um eine vergütungsrechtlich einheitliche Angelegenheit mit einem vorhergehenden Ver-fahren nach § 802c ZPO handele. Unter diesen Umständen bedürfte es für eine Einbeziehung von Verfahren auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO in den Anwendungsbereich von § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG einer entsprechen-den Gesetzesänderung.

Quelle:
BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS I ZB 120/17 vom 20. September 2018