InsO §§ 174 II, 175 II, 201, 302 Nr. 1; ZPO § 850f II / BGH, Beschluss vom 4.9.2019 – VII ZB 91/17
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f II ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.