ZPO § 802d / LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.6.2019 -3 T 126/18 –
Eine Eheschließung des Schuldners genügt zur Glaubhaftmachung, dass eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten ist, um eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft zu verlangen.