ZPO § 802d, § 802l Abs. 4 / AG Pfaffenhofen, Beschluss vom 8.9.2020 – 5 M 342/20

Bei einer Veränderung der Vermögensverhältnisse darf der Gläubiger keine isolierte
Drittauskunft beantragen, sondern muss zuvor ein Verfahren zur Abnahme einer erneuten
Vermögensauskunft beantragen.